Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Artikel  X.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wird  ermächtigt,  den  Text  des
Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870,  wie  er  sich  aus  den
in  den  Artikeln  1  bis  IX  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  mit  fortlaufender
Paragraphenreihe  zu  versehen,  derselben  entsprechend  auch  die  im  Texte  bezogenen
Paragraphen  zu  bezeichnen  und  diesen  Text  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

(I.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.
v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

(Nr.  9939.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern.
Vom  22.  August  1897.

Ar##  Grund  der  mir  durch  Artikel  X  des  vorstehenden  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870,
ertheilten  Ermächtigung  mache  ich  den  Text  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern
vom  24.  Februar  1870,  wie  er  sich  aus  den  in  den  Artikeln  I  bis  IX  des  vorstehenden
  Gesetzes  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  in  fortlaufender  Paragraphenreihe
  nachfolgend  bekannt.

Berlin,  den  22.  August  1897.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Brefeld.