Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Vi

Iv.  Da  es  offenbar  zu  Ersparung  von  Kosten  gereicht,  wenn,  wie  dieß  bey  der  unkerzeichneten
  Landesregierung  selbst,  seit  länger  schon,  gewöhnlich  geschiehet,  auf  das  Hround
  Reproduktions-Verfahren  zusammen  Eln  Bescheid  ertheilt  und  publicirt  wird;  demnächst
  auch  die  Ansehung  besonderer  Inrotulations-Termine  da,  wo  eine  Sache  bloß  auf
Bescheldsertheilung  beruhet,  in  der  Regel  unnsthig  erscheint:  so  wird  hlerdurch  verordnet
und  sämmtlichen  Eivil-Untergerichtsbehörden  des  hiesigen  Regierungsbereiches  anbefohlen,
künftig  den  Pro=  und  Reproduktionc-Bescheid,  wo  nicht  ganz  besondere  Umstände  das
Gegentheil  erfordern,  in  Einen  zu  verbinden  und  die  Anberaumung  besonderer  Inrotulas
tions-Termine  in  dem  angegebenen  Falle  zu  unterlossen.

Eben  so  ist  die  zeither  noch  vielfach  Statt  gefundene  abschriftliche  Mittheilung  der  an
den  Gegentheil  ergangenen  Ladung  an  den  Ertrahenten  für  die  Zukunft  dadurch  abzustellen,
daß  entweder  der  Extrahent  in  der  biesem  zugehenden  Ladung  selbst  kürzlich  mit  eroffnet
bekommt,  was  dem  Gegentheil  aufgegeben  worden  ist,  oder  daß  der  Entwurf  der  bLadung
gleich  für  beyde  Theile  passend  eingerichtet  und  davon  für  jeden  Theil  eine  Reinschrift
ausgefertiget  wird.  Auch  bedarf  es,  wenn  der  Ertrahent  unter  einer  andern  Gerichtsbarkeit
  stehet,  wenigstens  im  Lande  selbst  keiner  besonderen  Ersuchung  seiner  Gerichtsbehbrde
zur  Behändigung  der  Vorladung  oder  Bekanntmachung  an  denselben  oder  zu  deren  unmittelbaren
  Gestattung.

Welmar  am  cten  November  1823

3  Sächsische  Landesregierung.
on  Müller.

V.  Das  Publikandum  vom  Zzosten  April  1817  und  das  an  die  Giistlichkeit  erlassene
Cirkular  vom  öten  May  1817  haben  die  Konfirmations-Zeit  der  Kinder,  und
wie  es  damit  gehalten  werden  soll,  deutlich  bestimmt.

Auf  den  Grund  dieser  bereité  bekannten  Vorschriften  und  neuerer  diesfallsigen  Verordnungen,
  auch  eingegangener  höchslen  Enescheidung  und  Anordnung,  wird  hiermit  Folgendes,
theils  wiederholt  eingeschrft,  cheils  neu  verordnet:

1)  Die  Konsirmations-Handlung  sindet  ferner,  wie  bisher,  auf  dem  Lande  zu  Palmarum

oder  Pfingsten,  in  den  Städten  zu  Pfingsten  Statt.

2)  Die  Knaben  sind  nur  dann  zur  Aufnahme  für  die  Konsirmat  jon  fähig  und  zuzuassen,
  wenn  sie  in  dem  Jahre,  wo  sic  mit  konsirmirt  werden  wollen,  vor  dem  ersten
Oktober  vierzehn  Jahre  alt  werden  und  solches  aus  den  Taufregistern  und  Kirchenbüchern
  zweifellos  vorliegt.

Die  Nädchen  sind  nur  dann  zulassungefähig  zur  Konsirmation,  wenn  sie  vor  dem
ersten  April  des  Jahres,  wo  sie  konsirmirt  werden  wollen,  das  dreyzehnte  Jahr
zurückgelegt  haben,  und  dieses  aus  den  Kirchenbüchern  bescheiniget  vorliege.

*