E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungs-Rommissionen.
§. 1. Die Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der
landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe, erfolgt gemeindeweise, und die Ausführung derselben liegt
der Gemeindebehörde ob.
§. 2. Der Gemeindebehörde bleibt überlassen, unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit, aus
ihren Mitgliedern unter Zuzug geeigneter, namentlich mit den gewerblichen Verhältnissen des Gemeindebezirks
bekannter Personen, hierfür eine besondere Zählungs-Kommission oder, in großen Gemeinden, mehrere Zäh-
lungs-Kommissionen, einzusetzen.
Die zugezogenen Kommissionsmitglieder sind für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung
ihres Amts zu verpflichten. .
§. 3. Die Erhebung (Zählung) ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen.
Kleine Gemeinden brauchen jedoch hierfür nicht weiter eingetheilt zu werden und bilden nur einen Zählbezirk.
Für die Eintheilung in Zählbezirke ist die Bevölkerungszahl und die örtliche Beschaffenheit (zusammen-
hängende oder zerstreute Lage der Gebäude oder Wohnplätze, ebene oder gebirgige Gegend, Zustand der
Wege 2c.) maßgebend, und sind die Bezirke so abzugrenzen,“) daß die Austheilung und die Wiedereinsamm-
lung der Zählformulare innerhalb je eines Tages bewirkt werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, einem
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen zuzutheilen.
Größere Anstalten (Kasernen, Heil-, Straf-, Krankenanstalten 2c.) sind zweckmäßig zu einem besonderen
Zählbezirk zu machen. Wegen der Vornahme der Erhebung in solchen Anstalten wird sich die Gemeinde-
bepere (Zählungs-Kommission) mit der Militärbehörde, bezw. dem Anstaltsvorsteher oder dessen Vertreter
enehmen.
Die Zählbezirke sind durch Bezeichnung mit laufenden Buchstaben (A, B, C 2c.) zu unterscheiden.
§. 4. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und Wiedereinsamm-
lung der Zählformulare (§. 5) obliegt.
Die Zähler werden von der Gemeindebehörde oder Zählungs-Kommission aus ihrer Mitte oder aus
anderen geeigneten Personen ernannt; dieselben sind für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahr-
nehmung ihres Amts zu verpflichten.
Es ist rechtzeitig für die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, nach Umständen durch
Aufforderung freiwilliger Kräfte, Sorge zu tragen.
§. 5. Die Erhebung erfolgt durch schriftliche Selbstangabe der Bevölkerung, bezw. der Haus-
haltungsvorstände und selbständigen Gewerbetreibenden.
Für die Eintragung dienen die Zählformulare: der Zählbogen (A) und die Gewerbekarte (B),
mit der Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (C).
Als Vorschrift und Anhalt für die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung dienen außer dieser
Anweisung (E) die derselben vorgedruckte Anweisung für die Zähler (D).
Für die von dem Zähler zu machenden Aufzeichnungen ist die Kontrolliste (F), für die von der
Gemeinde im Ganzen zu machenden Angaben der Gemeindebogen (6) bestimmt.
§. 6. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) hat sich mit sämmtlichen im vorhergehenden
Paragraphen bezeichneten Zählpapieren bekannt zu machen und deren Inhalt bei der Anordnung und Vor-
nahme der Erhebung zu berücksichtigen. ’
Sie wird dabei erwägen, daß es sich bei der Erhebung nicht allein darum handelt, Zahl, Eigen—
schaften und insbesondere die Berufsverhältnisse der Bevölkerung (Formular I auf Seite 2 und 3 des Zähl-
bogens) möglichst genau zu ermitteln, sondern, daß es wesentlich auch darauf ankommt, Zahl und Art der
landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe (Geschäfte, Unternehmungen) kennen zu lernen. Für die
Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe ist das Formular lI, auf der 4. Seite des Zählbogens, bestimmt.
Es ist darauf zu achten, daß für jeden landwirthschaftlichen Betrieb (gesondert getriebene Wirthschaft), ohne
Auslassungen und ohne Doppelzählungen, dies Formular ausgefüllt wird, und daß solches auch für diejenigen
*) Für den Fall, daß zum Zweck der Verarbeitung des Zählmaterials Gemeindetheile für sich einen besonderen Zähl-
bezirk bilden oder in mehrere Zählbezirke getheilt werden müssen, wird der Gemeindebehörde von der Bezirks-Verwaltungsbehörde
hierüber Anweisung zugehen.