Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  23.  225

Pflege  oder  Obhut  anvertraut  war;  als  schwere  Vernachlässigung  gilt  es  insbesonders,
  wenn  bei  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,  wenn  dies
unmöglich  war,  ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

4)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Pferdes  in#olge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  Gewährfrist  eintritt,

e)  soweit  ein  Pferd  anderweitig  versichert  ist,  ·

k)  wenn  der  Pferdebesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige
bringt  (§  21),  insofern  nicht  die  Verzögerung  als  unverschuldet  sich  erweist,

g)  wenn  der  Pferdebesitzer  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten
oder  verletzten  Pferdes  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§  22),

h)  wenn  derselbe  unbefugt  die  Tötung  des  Pferdes  vorgenommen  oder  die  vom
Vereinsausschusse  angeordnete  Tötung  nicht  zugelassen  hat  (§  23),

i)  wenn  der  Versicherte  in  Ansehung  des  erlittenen  Schadens  des  Betruges  oder
Betrugsversuches  schuldig  erkannt  ist,

k)  wenn  ein  Pferd  zu  Wettrennen  benützt  und  bei  solchen  oder  infolge  von  solchen
beschädigt  wird.

8  30.

1.  Der  Erlös  aus  dem  Kadaver  eines  umgestandenen  oder  getöteten  Pferdes  verbleibt
dem  Bersicherten.  Von  letzterem  dürfen  dagegen  Gebühren  für  Verwertung  und  Vergraben
des  Kadavers  nicht  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

2  Bei  notgeschlachteten  Pferden  erhält  den  Erlös  die  Vereinskasse.

IV.  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt.  Ausbezahlung
der  Entschädigung.

/  31.

1.  Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  vollzogener  Schadensfestsetzung  das  Protokoll
hierüber  nebst  einem  Auszuge  aus  dem  Versicherungsbuche  (§  10)  und  mit  den  etwa  weiters
erwachsenen  Verhandlungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur  Würdigung  gemäß  Art.  7
und  8  des  Pferdeversicherungsgesetzes  vorzulegen.

2  Die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ist  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  näheren  Erhebungen
  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  abzuordnen.

à  Die  Bezahlung  der  endgültig  festgesetzten  Eutschädigung  erfolgt  binnen  8  Tagen  durch
die  Anstaltsverwaltung  mittels  Anweisung  bei  der  K.  Bank.

*  Ein  Anspruch  auf  teilweise  Auszahlung  oder  auf  Verzinsung  der  Entschädigung  ist
ausgeschlossen.