Leihe z 595 604
§ 595. Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechtes
die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß
eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am ersten
Werktage des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablaufe
die Pacht endigen soll.:s)
Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks oder eines
Rechtes auch für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.“)
§ 596. Dem Pächter steht das im § 5489 Abs. 1 bestimmte Kündisungsrecht
nicht zu.)
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 568
zu kfündigen.:o)
Fine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht
tatt.-a
§ 597. Sibt der Pächter den gepachteten GEegenstand nach der
Veendigung der Pacht nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer
der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten
Pachtzins nach dem Verhältnisse verlangen, in welchem die
Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder
hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.-s)
"
Dierter Titel. Teihe.
§ So8. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache
berichte, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu geatten.")
§ 599. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.2)
§600. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel
im Nechte 2) oder einen Fehler der verliehenen Sache,“) so ist er verpflichtet,
dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 601. Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung
der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten,
zu tragen.
Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.) Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.)
§ 602. Beränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen
Sache, die durch den vertragsmähigen Gebrauch herbeigeführt werden,
hat der Entleiher nicht zu vertreten.?)
8§ 603. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen
anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die
Erlanbnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem
Dritten zu überlassen.
§ 604. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem
Ablaufe der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.“)
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