Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8.  6.

Die  Bezirkskommission  berichtet  an  die  Cholerakommission

1)  telegraphisch  über  den  erstmaligen  oder  wiederholten  Ausbruch  der  Krankheit  in
jedem  Orte,  sobald  derselbe  durch  den  Oberamtsarzt  festgestellt  worden  ist,  ebenso  in  allen
dringenden  Angelegenheiten,

2)  zugleich  mit  dem  telegraphischen  Bericht  über  den  erstmaligen  oder  wiederholten.
Ausbruch  der  Seuche  schriftlich  unter  näherer  Darlegung  der  Sachlage,

3)  unter  Benützung  des  in  Beilage  1  enthaltenen  Formulars  je  für  den  Zeitraum
vom  1.—7.,  8.—15.,  16.—22.  und  23.—30./31.  jeden  Monats  über  den  Fortgang  der
Seuche,  wobei  etwaige  Nachträge  und  Berichtigungen  je  in  der  nächsten  Nachweisung  abgesondert
  zu  verzeichnen  sind,  «

4)  über  die  erforderliche  Vermehrung  des  ärztlichen  Personals  im  Bezirk,

5)  über  etwaige  Anstände  und  Zweifel  sowie  über  außerordentliche  in  dieser  Verfügung
  nicht  vorgesehene  Schutzmaßregeln  und  Vorkommnisse,  wie  z.  B.  vorübergehende
Unmöglichkeit  der  Beschaffung  der  vorgeschriebenen  Desinfektionsmittel,  wobei  sie  jedoch
dringende  Vorkehrungen  vorsorglich  trifft.

Die  Berichtserstattung  ist  stets  möglichst  zu  beschleunigen.

Eine  Berichtserstattung  an  die  Kreisregierungen  findet  nicht  statt.

8.  7.

Für  die  Kosten  findet  die  Ministerialverfügung  vom  14.  Oktober  1830,  betreffend
die  medizinal-polizeilichen  Maßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Fürsorge  des  Staates
unterliegenden  Krankheiten,  Anwendung,  ferner  die  Bestimmungen  der  Medizinaltaxe  vom
4.  November  1875,  und  des  Diätenregulativs  vom  23.  Juni  1873.

Für  Zahlungsunfähige  werden  die  Kosten  für  besondere  chirurgische  Verrichtungen,  für
Abgabe  von  Arzneien,  Nahrungsmitteln  und  Getränken  auch  dann  auf  die  öffentlichen
Kassen  übernommen,  wenn  sie  auf  Verordnung  anderer  als  der  aufgestellten  Armenärzte
sich  gründen  (§.  37  der  Verfügung  vom  14.  Oktober  1830).  Nöthigenfalls  werden  den
Gemeinden  von  der  Staatskasse  außerordentliche  Beiträge  geleistet.

Die  Kosten,  welche  die  Aufstellung  eines  besondern  Hilfsarztes  verursacht,  trägt  die
Staatskasse  allein.  Derselbe  erhält  neben  der  regulativmäßigen  Vergütung  der  Reisekosten
  und  der  Diäten  der  achten  Rangstufe  noch  eine  besondere  Zulage  von  täglich  9  Mark.
Eine  besondere  Verrechnung  von  Krankenbesuchen  findet  nicht  statt.