Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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In  allen  Fällen  hat  eine  sorgfältige  Einmessung  der  versenkten
Steine  stattzufinden,  welche  deren  rascheste  und  sicherste  Wiederauffindung
  gewährleistet.

Wird  die  Ausführung  von  Arbeiten  beabsichtigt,  welche  dem
Stande  einer  Grenz=  oder  Vermessungsmarke  schaden  könnten,  so
ist  vor  der  Ausführung  dem  Katasteramte  Anzeige  zu  machen,  damit
die  Grenz=  oder  Vermessungsmarke  versetzt  oder  gesichert  und  entfernt
  werden  kann.  Die  Kosten  tragen  die  Beteiligten.

§  9.

Zur  Stellung  eines  Vermessungsantrages  ist  nur  der  Grundeigentümer
  oder  sein  berechtigter  Vertreter  befugt.

Wenn  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  einer  Teilung  vorliegen,
so  hat  das  Katasteramt  die  zuständige  untere  Verwaltungsbehörde
(Magistrat,  Landratsamt)  um  eine  Vorprüfung  des  Projektes  zu
ersuchen.  Dem  Antrage  auf  Teilung  ist  vor  Eingang  der  vorläufigen
  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  nicht  stattzugeben.

§ü10.

Die  Vermessungsanträge  sind  der  Reihe  nach  zu  erledigen;
doch  sind  etwa  beantragte  Grenzwiederherstellungen  erst  dann  auszuführen,
  nachdem  die  Anträge  auf  Teilung  von  Grundstücken  erledigt
  sind.

In  Dringlichkeitsfällen  sind  Ansnahmen  gestattet.

8  11.

Zu  den  Vermessungsterminen  sind  die  beteiligten  Personen
rechtzeitig  vorzuladen  und  zwar  ist  als  Regel  anzusehen,  daß  die
Vorladungsliste  dem  Antragsteller  zugestellt  wird,  welchem  es
obliegt,  die  am  Termin  Beteiligten  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

§  12.

Der  Antragsteller  einer  Vermessung  hat  auf  Erfordern  geeignete
Arbeiter  zur  Hülfeleistung  bei  den  Vermarkungs=  und  Vermessungs-Land.-Verord.

  Band  XXIV.