Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.W1.  3

Auf  einen  Zugang  oder  Wechsel  der  bei  den  Lohngebern  in  Kost  und  Wohnung  stehenden
Dienstboten,  soferne  deren  Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den
Betrag  von  750  JX  jährlich  nicht  übersteigt,  hat  sich  die  vorstehend  angeordnete  Anmeldepflicht
nicht  zu  erstrecken.

Gehalt=  und  Lohngeber,  welche  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  ihnen  auferlegten
  Verpflichtung  nicht  nachkommen  oder  in  den  zu  erstattenden  Anmeldungen  nnrichtige
oder  unvollständige  Angaben  machen,  verfallen  gemäß  Art.  70  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes,
soferne  sie  nicht  wegen  Theilnahme  an  einer  Hinterziehung  strafbar  sind,  in  eine  Ordnungsstrafe
  von  zwei  bis  zu  hundert  Mark.

§  3.

Für  die  sämmtlichen  nach  Vorschrift  des  §  1  zu  erstattenden  Anzeigen  kann  das  als
Beilage  VII  zur  Bekanntmachung  vom  10.  August  1899  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
S.  573)  vorgeschriebene  Formular  der  Fassionsliste,  welches  vom  Nentamte  oder  der  Gemeindebehörde
  unentgeltlich  verabfolgt  wird,  benützt  werden.  Die  Bestimmungen  in  §  20  Abf.  4
der  Bekanntmachung  vom  10.  August  1899  betreffs  Angabe  des  Religionsbekenntnisses  der
Pflichtigen  in  der  Fassionsliste  haben  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Für  die  nach  Vorschrift  des  §  2  erfolgenden  Anmeldungen  haben  die  Formulare  der
Gehalt=  und  Lohnlisten  —  Beilage  IV  zur  Bekanntmachung  vom  10.  August  1899
(Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  565)  —,  welche  vom  Rentamte  oder  der  Gemeindebehörde
unentgeltlich  verabfolgt  werden,  in  Anwendung  zu  kommen.  Es  besteht  keine  Erinnerung,
wenn  bei  diesen  Formularen  Aenderungen  oder  Zusätze,  welche  sich  nach  den  einschlägigen
örtlichen  Verhältnissen  als  veranlaßt  erweisen,  vorgenommen  werden.

Die  Personen,  welche  während  eines  Monats  in  den  Bezug  eines  steuerbaren  Einkommens
  treten,  hat  die  Gemeindebehörde  in  ein  Zugangsverzeichniß  nach  dem  angefügten

Formular  A  einzutragen,  welches  auf  Grund  der  nach  §§  1  und  2  einlangenden  Anzeigenr

der  Steuerpflichtigen  und  Anmeldungen  der  Gehalt=  und  Lohngeber  auszufüllen  ist.  Hiebei
ist  zu  vermeiden,  daß  ein  und  dieselbe  Person  in  dem  Zugangsverzeichnisse  für  einen  Monat
doppelt  —  d.  i.  sowohl  auf  Grund  der  Anzeige  des  Steuerpflichtigen  als  auch  auf  Grund
der  Anmeldung  des  Gehalt=  und  Lohngebers  —  zum  Vortrage  gelangt.

Außerdem  haben  die  Gemeindebehörden,  und  zwar  nicht  allein  die  außerhalb  des
Rentamtssitzes,  sondern  auch  die  am  Rentamtssitze  befindlichen,  von  Amtswegen  in  die  Zugangsverzeichnisse
  diejenigen  Zugänge  zur  Einkommensteuer  aufzunehmen,  von  welchen  sie  auf
sonstigem  Wege,  d.  i.  nicht  in  Folge  der  Anordnungen  unter  §§  1  und  2,  sondern  in
Folge  ortspolizeilicher  Meldevorschriften  und  dergleichen  Kenntniß  erhalten  haben.  Die  deßfallsigen
  Einträge,  welche  sich  auch  auf  die  Zugänge  von  nichtbayerischen  Reichsangehörigen  und

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