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der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt,
daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abge-
stempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim
Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben
bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens
Lererlsher oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Voll-
macht bedarf.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden
Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
8. 3.
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkraft-
treten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen,
Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren Benutzung nach der Ueberein-
kunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Ueberein-
kunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb
der im §F. 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner
zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 11. Februar 1885 einschließlich
der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten
Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen eben-
falls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 11. Fe-
bruar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
8. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nach-
stehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit
ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten
Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit
ihrem Dienststempel.
S. 5
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie
ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem
11. November 1884 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder
erst nach dem 11. November 1888 hergestellt worden sind.
S. 6.
Die Verzeichnisse (S. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde
an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer An-
zeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt
worden sind, bedarf es nicht. "
8. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.
Berlin, den 18. Dezember 1884. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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