Zusatz. Kollisionsnormen. Übergangsvorschriften. 185
gründet war (EG. 181 1).6 Doch ist dabei vorausgesetzt, daß der Tatbestand, wegen dessen
das Eigentum geltend gemacht wird, nach dem 1. Januar 1900 eingetreten ist. Deshalb
gelten z. B. die Regeln vom Überbau nur, wenn der überbau nach diesem Tage unter-
nommen ist?; der redliche Erwerber einer Fahrnissache behält nach Maßgabe des bisherigen
Rechts seinen Lösungsanspruch, wenn sein Erwerb vor jenem Tage geschah, usw.
4. Der Verlust des Eigentums folgt dem neuen Recht
a) bei Grundstücken seit dem Tage, an dem das Grundbuch als angelegt anzusehn ist
(EG. 189 1),
b) bei Fahrnissachen seit dem 1. Januar 1900.
5. Siehe im übrigen oben § 14 sowie den Zusatz zum ersten Abschnitt dieses Buchs.
6) MG. 55 S. 52.
7) Dernb., BN. 3 S. 238. Abw. RG. 52 S. 16.