Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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aus,  auf  welchen  bemerkt  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  mortifizirte  dienen.  Die
Koften  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten
zur  .

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden)
  jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  (G.  2.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigen  der  Obligationen  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

K.  11.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger,  die  Cölnische  Zeitung,  Crefelder  Zeitung,
Kempener  Kreisblatt.  Im  Falle  des  Eingehens  des  einen  oder  anderen  dieser
Blätter  bestimmt  die  Direktion  dafür  eine  andere  Zeitung  und  macht  die  getroffene
  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen  Blätter  bekannt.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder
den  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  28.  August  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Schema  A.