Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Urheberrecht  (Literatur  und  Tonkunst).  Tonkunst)                                            457

§  41.  Die  in  den  88  36  bis  39  bezeichneten  Handlungen  sind  auch
dann  rechtswidrig,  wenn  das  Werk  nur  zu  einem  Teile  vervielfältigt,  verbreitet,
  öffentlich  mitgeteilt,  aufgeführt  oder  vorgetragen  wird.

Vernichtung.
§  42.  Die  widerrechtlich  hergestellten  oder  verbreiteten  Exemplare  und
die  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,
wie  Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypen,  unterliegen  der  Vernichtung.  Ist
nur  ein  Teil  des  Werkes  widerrechtlich  hergestellt  oder  verbreitet,  so  ist  auf
Vernichtung  dieses  Teiles  und  der  entsprechenden  Vorrichtungen  zu  erkennen.

Gegenstand  der  Vernichtung  sind  alle  Exemplare  und  Vorrichtungen,
welche  sich  im  Eigentume  der  an  der  Herstellung  oder  der  Verbreitung
Beteiligten  sowie  der  Erben  dieser  Personen  befinden.

Auf  die  Vernichtung  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Herstellung
oder  die  Verbreitung  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  erfolgt.  Das  gleiche
gilt,  wenn  die  Herstellung  noch  nicht  vollendet  ist.

Die  Vernichtung  hat  zu  erfolgen,  nachdem  dem  Eigentümer  gegenüber
rechtskräftig  darauf  erkannt  ist.  Soweit  die  Exemplare  oder  die  Vorrichtungen
in  anderer  Weise  als  durch  Vernichtung  unschädlich  gemacht  werden  können,
hat  dies  zu  geschehen,  falls  der  Eigentümer  die  Kosten  übernimmt.

§  43.  Der  Berechtigte  kann  statt  der  Vernichtung  verlangen,  daß  ihm
das  Recht  zuerkannt  wird,  die  Exemplare  und  Vorrichtungen  ganz  oder  teilweise
  gegen  eine  angemessene,  höchstens  dem  Betrage  der  Herstellungskosten
gleichkommende  Vergütung  zu  übernehmen.
Unterlassene  Ouellenangabe.
§s  44.  Wer  den  Vorschriften  des  §  18  Abs.  1  oder  des  §  25  zuwider
unterläßt,  die  benutzte  Quelle  anzugeben,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  bestraft.
Strafantrag.
§  45.  Die  Strafverfolgung  in  den  Fällen  der  8§  38,  39,  44  tritt  nur
auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§  47.  Auf  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen  kann
auch  im  Strafverfahren  nur  auf  besonderen  Antrag  des  Berechtigten  erkannt
werden.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  bis  zur  erfolgten  Vernichtung
zulässig.

Der  Berechtigte  kann  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen
selbständig  verfolgen.  In  diesem  Falle  finden  die  §§  477  bis  479  der  Straf-