Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Den Grenzumgeldereien zu Salmendingen, Melchingen, Dettingen, Langenenslingen, Benzingen, Hausen, 
Owingen, Steinhofen, Wilflingen und Beuron ist die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen 
beigelegt. 
Die Abfertigung von Wein und Malz zur Ausfuhr und die Erledigung der Bezettelungen über die 
Einfuhr von Wein und Malz erfolgt ausschließlich durch die Grenzumgeldereien. Zur Abfertigung von 
Branntweinausfuhren sind sämmtliche Grenzumgeldereien befugt, zur Abfertigung von Bierausfuhren mit dem 
Anspruch auf Steuervergütung jedoch nur die Grenzumgeldereien: Gammertingen, Inneringen, Trochtelfingen, 
Dettensee, Dettingen, Glatt, Achberg (Esseratsweiler), Beuron, Hitzkofen, Laiz, Langenenslingen, Ostrach, Sig- 
maringen, Thalheim, Vilsingen und Klosterwald, sowie das Steueramt zu Hechingen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Königlich bayerische Zoll-Inspektor Gulielmo zu Zwiesel den 
Königlich preußischen Hauptämtern zu Johannisburg, Neidenburg, Pillau, Prostken, Braunsberg, Königs- 
berg i. Pr. und Osterode als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitze in Königsberg i. Pr. vom 1. April d. J. 
ab beigeordnet worden. 
  
  
2. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung. 
betreffend die Ausdehnung der ärztlichen Prüfung auf die Schutzpocken-Impfung, 
vom 25. April 1887. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März 1887 die nachstehenden Abänderungen der Bekannt- 
machung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt S. 191) beschlossen: 
Artikel 1. 
Die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt S. 191) 
erhält in §. 4 Absatz 4 Nr. 4, §. 13, §. 14 Absatz 1, s§§. 18 und 24 nachstehende Fassung: 
§. 4. 
4. der Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, 
medizinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei 
Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden, ein Halb- 
jahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten besucht, am praktischen Unterricht in der 
Impftechnik theilgenommen und die zur Ausübung der Impfung erforderlichen technischen 
Fertigkeiten erworben hat. 
Dieser Nachweis wird durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten beziehungsweise 
eines von der Behörde mit der Ertheilung des Unterrichts in der Impftechnik beauftragten 
Lehrers erbracht. 
Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden die zu 
2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt; 
S. 13. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche und wird von einem Examinator abgehalten 
In diesem Prüfungsabschnitt ist der Kandidat 
1. über zwei Aufgaben aus dem Gebiete der Hygiene (S. 14), 
2. über die Schutzpocken-Impfung einschließlich der Impftechnik und des Imnpfgeschäftes 
zu prüfen.
	        
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