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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten
sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
25.
L
II1.
12.
13.
14.
15.—
1Gendarmen, 1Wachtmeister, 1Oberwachtmeister.
IV. Finanzministerium.
. Kanzleidiener beim Ministerium, bei der Domänen=
direktion, Steuerdirektion, Zolldirektion, Baudirektion
und der Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
.Kassendiener bei den Centralkassen der Finanz= und
Eisenbahnverwaltung,
Diener bei den Bezirksstellen der Finanzverwaltung,
sowie bei Nebenzoll= und Untersteuerämtern; Sa-
linediener,
Büreaudiener bei der Eisenbahnverwaltung,
.Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen beim Mi-
nisterium, bei den Centralkassen der Finanzverwal-
tung, der Baudirektion,
.Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen bei der Do-
mänendirektion, Steuerdirektion, Zolldirektion und
im Bezirksdienst der Finanzverwaltung; auch Werk.
schreiber auf den Salinen,
.Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen bei der Gene-
raldirektion der Staatseisenbahnen, bei den Eisen-
bahncentralkassen und im Bezirksdienst der Eisen-
bahnverwaltung; auch Werkschreiber bei dieser Ver-
waltung,
Stempelarbeiter der Stempelverwaltung,
HSteuereinnehmer, #Gehülfen der Steuereinnehmer,
Untersteueramtsgehülfen,
*PBolleinnehmer, JxNebenzollamtsassistenten, 1An.
meldezoller,
#Steueraufseher, 1Steueroberaufseher,
1#Grenzaufseher, #Rübenzuckersteueraufseher, 1#Salz-
steueraufseher, -Tabacksteueraufseher, 1evisions=
aufseher,
Von der Steuerdirektion ernannte Steuermahner
und Zettelträger,
Werkaufseher auf den Salinen,
Güter., Wiesen-, Torf= und Rebaufseher,
Kommando des Gendarmerie-
korps.
Finanzministerium.
Zolldirektion.
Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen.
Finanzministerium.
Steuerdirektion.
Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen.
Steuerdirektion.
Zolldirektion.
Stenerdirektion.
Zolldirektion.
Steuerdirektion.
Domänendirektion.
1
Es können auch
Unteroffiziere an-
gestellt werden,
welche nicht im
Besitze des Cidvil-=
versorgungs-
scheins sind; die-
selben müssen je-
doch 9 Jahre bei
der Fahne, dar-
unter 5 Jahre
als Unteroffiziere,
oder — wenn sol-
che Leute nicht in
hinreichender Zahl.
vorhanden — min-
destens 3 Jahre
als Unteroffiziere
gedient haben.