Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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—  soweit  dergleichen  Verwendungen  theils  für  den  persönlichen  Bedarf  des
Steuerpflichtigen,  seiner  Angehörigen  ꝛc.,  theils  zu  Wirthschaftszwecken  erfolgt
sind,  hat  eine  den  thatsächlichen  Verhältnissen  angemessene  Veranschlagung  des
entsprechenden  Theilbetrages  stattzufinden  —;

3.

S1

3.

der  Miethwerth  der  Gebäude  oder  Gebäudetheile,  welche  von  dem  Steuer—
pflichtigen  und  seiner  Familie,  sowie  den  nicht  zum  Wirthschaftsbetriebe
gehaltenen  Hausgenossen,  insbesondere  dem  zur  persönlichen  Bedienung  ge—
haltenen  Gesinde  bewohnt  oder  zu  anderen  als  Wirthschaftszwecken  verwendet
werden,  einschließlich  der  Stallung  für  Luxuspferde,  der  Remisen  für  Luxuswagen
  rc.  (vergl.  Art.  62);
der  Geldwerth  des  am  Schlusse  des  Wirthschaftsjahres  vorhandenen  Bestandes
  an  Wirthschaftserzeugnissen,  lebendem  und  todtem  Inventar  und
Betriebsvorräthen  sowie  die  Außenstände  unter  Abzug  der  Schulden,  soweit
die  Außenstände  und  Schulden  von  dem  Wirthschaftsbetriebe  herrühren;
der  Geldwerth  der  Nutzung  von  Gerechtsamen,  wie  Jagd=  und  Fischereigerechtsamen,
  sowie  dinglicher  Berechtigungen  an  fremden  Grundstücken  (Erbzinsen
  und  sonstige  grundherrliche  Gefälle  2c.  —  vergl.  Art.  57);
der  Ertrag  von  Holzgrundstücken  (Art.  60).

Von  diesen  Einnahmen  sind

II.  in  Abzug  zu  bringen:
die  auf  den  Grundstücken,  welche  dem  Betriebe  dienen,  ruhenden  Grundsteuern
  und  etwaige  Reallasten  (Erbzinsen,  Zehnten  und  dergleichen);
die  Ausgaben  für  Unterhaltung  —  nicht  auch  für  die  Erweiterung  oder  den
Neubau  —  der  Wirthschaftsgebäude  (auch  Arbeiterwohnhäuser)  und  der
übrigen  für  den  Wirthschaftsbetrieb  vorhandenen  Anlagen  und  Vorrichtungen,
als  Deiche,  Mauern,  Zäune,  Wege,  Brücken,  Brunnen,  Wasserleitungen,
Schleusen,  Be=  und  Entwässerungsanlagen;
die  Ausgaben  für  Anschaffung  und  Erhaltung  des  lebenden  und  todten
Wirthschaftsinventars;

—  bei  den  Ausgaben  zu  Ziffer  2  und  3  ist  eine  Berechnung  von  Vergütungen
für  die  zu  den  bezeichneten  Zwecken  erfolgten  Leistungen  des  Besitzers,  seiner
Angehörigen  und  Dienstleute,  sowie  der  Wirthschaftsgespanne  ausgeschlossen  —;
4.  die  Ausgaben  für  die  Versicherung  der  Wirthschafsgebände,  des  lebenden

und  todten  Wirthschaftsinventars,  der  Vorräthe  an  Wirthschaftserzeugnissen