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Dieses Cinnahmejournal ist mit dem Anmeldungsregister und allen Belägen bis zum
20. Februar 1888 an das vorgesetzte Hauptamt einzusenden, welches demnächst die gesammelten
Nachsteue rregister nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktivbehörde zur Revision
einzureichen hat. ·
- S. 7.
Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 Mark und darüber:
a) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicher-
heitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, '
b) gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten
gestundet werden.
Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
8. 8.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gege—
benen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Straf-
bestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge
des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntweins absichtlich zu
gering angegeben wird.
Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 Prozent außer Betracht
§. 9.
Nach Empfang der Deklaration haben sich die Revisionsbeamten an Ort und Stelle zu
begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im Geschäftsbetriebe so rasch als möglich zu
geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe nach Menge und Stärke vorzunehmen.
Dabei ist insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig ange-
geben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäftsverhältnisse
und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen.
Ergiebt sich der Verdacht, daß erhebliche Mengen von Branntwein verheimlicht worden
sind, so ist — eventuell durch Vornahme von Haussuchungen nach Maßgabe der hierüber bestehenden
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften — der Sachverhalt zu ermitteln, ein Protokoll, in welchem
die verschwiegene Menge des Branntweins und des Stärkegrades desselben angegeben sein muß,
aufzunehmen und solches dem vorgesetzten Hauptamte zur Strafverfolgung vorzulegen.
Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend zu
bewirken, während bei solchen Geschäften, die bezüglich ihrer Solidität in steuerlicher Hinsicht das
Vertrauen der Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige Maß eingeschränkt
werden können.
bleiben.
8. 10.
Bei Feststellung der Menge des Branntweins sind nachstehende Vorschriften zu beachten:
a) Bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie nicht spundvoll sind, in der Regel spundvoll gemacht
werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaicht sind oder nicht. Ersterenfalls
ist die Menge des Branntweins nach der amtlichen Aiche anzunehmen, und bedarf es daher
einer weiteren bezüglichen Ermittelung nicht.
Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaicht, so müssen sie auf einer geaichten
Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hülfe der Conradi'schen Tabellen
zur Bestimmung der Litermenge des Branntweins nach Gewmicht festgestellt. Steht jedoch eine
geaichte Waage nicht zur Verfügung oder ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden,
so muß der Literinhalt nach der Conradi'schen „Anleitung zur Bestimmung des Litergehaltes
der Brennerei= und Braugeräthe“ und nach den einschlägigen Tabellen ermittelt werden. Es
ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzunehmen, in welchem
Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser der Fässer 2c. zu notiren sind.
II. S #tundung.
III. Strafbestim-
mungen
IV. Revision des
nachsteuerpflich-
tigen Brannt-
weins.