Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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5. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 6. Juni d. J. (S. 197) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind. 
  
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
1. Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Das Gymnasium zu Prenzlau (bisher unter A. a. I. 62 des Verzeichnisses vom 6. Juni d. J., S. 197). 
Provinz Sachsen. 
Das König-Wilhelms-Gymnasium zu Magdeburg. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1887. 
II. Elsaß-Lothringen. 
Das bischöfliche Gymnasium bei St. Stephan zu Straßburg i. E. (Früher „Privat-Gymnasium bei 
St. Stephan des Dr. M. Fuß“, Verzeichniß vom 29. April 1887, Xl., Central-Blatt 1887, S. 134). 
(. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen- 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
K. Oeffentliche. 
aa. Pöhere Bürgerschulen. 
Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
+h) Die höhere Bürgerschule zu Graudenz. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1888. 
Das Real-Gymnasium zu Prenzlau (A. b. I. 25 des Verzeichnisses vom 6. Juni d. J.) und die Ober- 
Realschule zu Coblenz (A. c. I. 10 a. a. O.) sind eingegangen. Ferner ist die dem Erziehungs= und 
Unterrichts-Institut des Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt (C. b. VI. a. a. O.) seiner Zeit 
verliehene Militärberechtigung wegen veränderter Organisation der Anstalt erloschen. 
Berlin, den 6. Dezember 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
1) Die Schule hat keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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