742 A. Friedens-Lazarethe.
1V. Ueber das Verfahren hinsichtlich der geisteshrank
gewordenen Seldaten.
$. 180. Die Garnison-Lazarethe sind zur 'dauernden Behandlung
der an Geisteszerrüttung leidenden Soldaten nicht geeignet, weil es in
denselben theils an Raum, theils an den zur Kur solcher Kranken nöthigen
Einrichtungen und an dem zur Beaufsichtigung und Wartung derselben
erforderlichen Personal fehlt.
8. Die Kur und Belassung geisteskranker Soldaten in den
Garnison-Lazarethen darf daher nur während der Beobachtungsperiode,
überhaupt so lange stattfinden, als nöthig ist, um die Natur der Krankheit
und auch zu ermitteln, dass selbige nicht eine kurz vorübergehende,
etwa nur einige Wochen dauernde, und in den Garnison-Lazarethen zu
hebende sci. Ist die Krankheit eine wirklich chronische, zwar schwer
zu beseitigende, aber nach den vorliegenden Merkmalen noch heilbare,
so muss die Entfernung des Kranken aus dem Garnison-Lazareth erfolgen
und für dessen anderweite Unterbringung gesorgt werden.
$. 182. Der zur Ermittelung des chronischen Zustandes und zur
Beurtheilung der Frage über die Anräthlichkeit der Entfernung eines
solchen Kranken aus dem Garnison-Lazarethe erforderliche Zeitraum
lässt sich zwar vorher nicht absolut bestimmen; er muss aber um so
mehr abgekürzt werden, wenn der Kranke etwa wegen Tobsucht und
Neigung zu gefährlichen Handlungen sowohl eine grössere Aufsicht erfordert,
als auch Störungen im Lazarethe verursacht. Ueberdies ist erfahrungsmässig
in allen Krankheitsfällen der Art, wo noch eine Herstellung abzusehen
ist, der baldige Beginn des Heilverfahrens wünschenswerth.
$. 183. Bei Blödsinnigen und solchen Schwermüthigen, durch welche
die Sicherheit anderer Personen und Kranker nicht direkt gefährdet wird,
kann deren Verbleiben, insbesondere in grösseren Garnison-Lazarethen,
wenn die Umstände es nöthig machen, z. B. bis die zur Unterbringung
der Kranken in anderen geeigneten Anstalten erforderlichen Schritte gethan
sind, auf eine etwas längere Zeit zwar gestattet, jedoch darf solches
niemals soweit hinausgerückt werden, dass die Heilversuche darunter leiden,
oder durch die lange Dauer der Krankheit selbst späterhin wohl
gar die Unheilbarkeit derselben erwiesen werden könnte, wodurch die
Aufnahme der betreffenden Individuen in eine Irren-Heilanstalt entweder
erschwert, oder selbst erfolglos gemacht werden würde. (Cirkular an
die Shmmilichen Militärärzte vom 7. Januar 1827 ad 1.)
184. Zug Aufnahme solcher Soldaten, welche nach Massgabe der
stattschabten Behandlung und Beobachtung bereits in dem Grade für
geisteskrank erkannt sind, dass die in den Garnison-Lazarethen mögliche
Behandlung nicht mehr ausreicht, werden die Irren-Heilanstalten benutzt.
Wegen des in dieser Hinsicht zu beobachtenden Verfahrens ist für eine
jede Provinz das Nöthige bereits besonders festgesetzt und mit den betreffenden
Behörden vereinbart.
Zusätze. 1. (Cirkular an die General-Aerzte vom 26. Mai 1829.) Um den Verlegenheiten
zu begegnen, worin sich die Truppen wegen Unterbringung solcher Individuen
befinden, welche bereits in dem Grade für gemüthskrank anerkannt sind, dass
die in den Militär- Iazarathen mögliche Behandlung nicht mehr ausreicht, soll, nach der
Allerb. K.-O. vom 15. 1828, bei der Anlegung von Irrenhäusern und Irren-Heilanstalten
in den Provinzen darauf Bedacht genommen werden, dass jenem sehr fühlberen
Bedürfnisse abgeliolfen werde. Es erscheine zu dem Ende zweckmässig, dass,
insbesondere wenn bei der Errichtung der Provincial-Irrenbeilanstalten die Staatskasse
irgendwie, sei es mittelst Ueberweisung von Gebäuden, Grundstücken oder baaren Geldzuschüssen,
zu Hülfe kommt, jedes Mal eine bestimmte Anzahl von Freistellen für ge-