Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

114  Zur  Lehre  von  Arrest-Sachen.

Inländer  begründet  werden,  so  muß  der  Implo—
rant  die  Gründe  seiner  Besorgniß,  vor  der  or,
dentlichen  Behörde  des  Imploranten
das  Gebührende  nicht  ohne  sonderliche  Beschwerde
zu  erlangen,  nicht  nur  anführen,  sondern  auch
glaubhaft  machen;  in  welcher  Beziehung  jedoch
bloße  Vermuthung  (praesumtio  hominis)  hinreicht,
  und  das  richterliche  Ermessen  an  bestimmte
Erfordernisse  juristischer  Ueberzeugung  nicht  gebunden
  ist.  —  4

Ueber  die  sonstigen  Bedingungen  des  auf  Begründung
  des  forum  arresti  gerichteten  Antrags
enthält  die  GO.  I.  s.  3.  Vorschriften,  die  keine
besondere  Schwierigkeit  darbieten.

Verschieden  hiervon  sind

2)  die  Fälle,  in  welchen  es  nicht  die  Angebung
  des  ordentlichen  Richters  ist,  was
besondere  Beschwerde  verursacht,  oder  die  künftige
Exekution  gefährdek,  sondern  die  Gefährdung  nur
in  dem  Aufschube  liegt,  welchem  die  richterliche
Hilfe  nach  dem  gewöhnlichen.  Gange  des  Verfah,
rens  unterworfen  ist;  indem  nach  besondern  That,
sachen  zu  besorgen  steht,  daß  der  Gegner  mittlerweile
  sich  oder  sein  Vermögen  der  Hand  des  Gerichts
  entziehen  werde.  —  Oas  Interesse  des  Imploranten,
  ist  hier  nicht  darauf  gerichtet,  einen  außerordentlichen
  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache
  zu  begründen,  sondern  nur  auf  Erwirkung
einer  provisorischen  Maßregel,  durch  welche
der  Gegner  an  der  Vereitlung  der  künftigen  Exekution
  gehindert  werden  soll;  —  wos  die  Folge
hat,  daß  Arrestgesuche,  welche  lediglich  diesen
Zweck  verfolgen,  bei  dem  für  die  Hauptsache  zu-