114 Zur Lehre von Arrest-Sachen.
Inländer begründet werden, so muß der Implo—
rant die Gründe seiner Besorgniß, vor der or,
dentlichen Behörde des Imploranten
das Gebührende nicht ohne sonderliche Beschwerde
zu erlangen, nicht nur anführen, sondern auch
glaubhaft machen; in welcher Beziehung jedoch
bloße Vermuthung (praesumtio hominis) hinreicht,
und das richterliche Ermessen an bestimmte
Erfordernisse juristischer Ueberzeugung nicht gebunden
ist. — 4
Ueber die sonstigen Bedingungen des auf Begründung
des forum arresti gerichteten Antrags
enthält die GO. I. s. 3. Vorschriften, die keine
besondere Schwierigkeit darbieten.
Verschieden hiervon sind
2) die Fälle, in welchen es nicht die Angebung
des ordentlichen Richters ist, was
besondere Beschwerde verursacht, oder die künftige
Exekution gefährdek, sondern die Gefährdung nur
in dem Aufschube liegt, welchem die richterliche
Hilfe nach dem gewöhnlichen. Gange des Verfah,
rens unterworfen ist; indem nach besondern That,
sachen zu besorgen steht, daß der Gegner mittlerweile
sich oder sein Vermögen der Hand des Gerichts
entziehen werde. — Oas Interesse des Imploranten,
ist hier nicht darauf gerichtet, einen außerordentlichen
Gerichtsstand für die Hauptsache
zu begründen, sondern nur auf Erwirkung
einer provisorischen Maßregel, durch welche
der Gegner an der Vereitlung der künftigen Exekution
gehindert werden soll; — wos die Folge
hat, daß Arrestgesuche, welche lediglich diesen
Zweck verfolgen, bei dem für die Hauptsache zu-