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2. Die beiden Zinken sollen prismatisch sein, gleichen rechteckigen Querschnitt haben und
einander parallel stehen. Die Seite ihres Querschnittes in der Vorderansicht der Gabel, die Dicke
der Zinken, soll mindestens 2,5, diejenige in der Seitenansicht der Gabel, die Breite der Zinken,
mindestens 5 mm betragen; bei Gabeln für Orchesterstimmung soll die Dicke der Zinken mindestens 5,
ihre Breite mindestens 10 mm erreichen.
Die vorstehenden Angaben bezeichnen nur die kleinsten zulässigen Maaße; es ist rathsam,
thunlichst größere Abmessungen zu wählen.
3. Der Ausschnitt am Fuße der Zinken soll annähernd halbkreisförmig gebildet sein, und
zwar so, daß die Cylinderfläche in die ebenen Innenflächen der Zinken gleichmäßig verläuft, und
weder Wellen noch Knicke zeigt.
4. Die Vorder= und Hinterfläche der Gabel sollen in ihrem ganzen Verlauf eben bleiben,
so daß die Flächen der Zinken ohne Knicke in diejenigen des Verbindungsstückes zwischen Zinken
und Stiel, des Sattels der Gabel, übergehen. Auch die Seitenflächen des Sattels, welche sich
zur Ansatzstelle des Stieles hin verjüngen, sollen sich ohne Knicke an diejenigen der Zinken an-
schließen. Die Verjüngungsflächen sollen symmetrisch zur Achse der Gabel liegen und so gestaltet
sein, daß an keiner Stelle der Abstand zwischen einem Punkte des Ausschnittes und der äußeren
Verjüngungsflächen weniger beträgt, als die Dicke der Zinken. Dabei soll der Sattel eine solche
Form erhalten, daß auf jeder seiner ebenen Begrenzungsflächen ein Quadrat von wenigstens 10 mm
Seite zur Aufnahme von Stempelungen frei bleibt.
5. Die Achse des Stieles soll mit derjenigen der Gabel zusammenfallen. Der Stiel kann
mit Gewinde versehen sein.
6. Die Gabel soll rostfrei, ihre ganze Oberfläche, auch die Innenflächen der Zinken und
des Ausschnittes sollen gut polirt und frei von Schrammen und Materialrissen sein.
Bezeichnungen oder Aufschriften, soweit dieselben nicht etwa von früheren Stempelungen der
Reichsanstalt herrühren, dürfen auf den ebenen Flächen der Gabel sich nicht vorfinden; Firmen-
vermerke oder dergleichen sind auf den Seitenflächen des Sattels oder auf dem Stiel gestattet, An-
gaben über Touhöhe oder Schwingungszahl sind auch dort unzulässig.
8. 3.
“*ä Die Prüfung einer Stimmgabel erfolgt durch Zählung der Schwebungen mit Differenz-
ind Berichtigung= gabeln, welche aus der Grundstimmgabel abgeleitet sind.
Ergiebt die Prüfung, daß die Anzahl der ganzen Schwingungen der Gabel um nicht mehr
als 0,, im Mehr oder Weniger von ihrem Sollwerth abweicht, so wird die Gabel zur Beglaubigung
zugelassen. Erweist die Prüfung eine größere Abweichung, so wird die Gabel vor der Beglaubigung
soweit berichtigt, daß sie die vorgenannte Fehlergrenze einhält. Für diese Berichtigung wird eine
besondere Gebühr erhoben, falls die Schwingungszahl 437 übersteigt oder 431 noch nicht erreicht,
auch kann in solchem Falle die Gabel ohne Berichtigung zurückgegeben werden, sofern die Aus-
führung der letzteren der Reichsanstalt nicht unbedenklich erscheint.
Gelangt eine Stimmgabel mit Schallkasten (Resonanzkasten) zur Prüfung, so wird letztere
auf den Kasten ausgedehnt und untersucht, ob der Ton der Gabel durch den Kasten hinreichend
verstärkt wird.
.4.
Präzistonsgabeln. Stimmgabeln zum Handgebrauch, deren Zinken eine Dicke von mindestens 3,“ und eine
Breite von mindestens 7 mm haben, sowie Stimmgabeln für Orchesterstimmung, deren Zinken eine
Dicke von mindestens 5 und eine Breite von mindestens 10 mm haben, können auf Wunsch der
Betheiligten als Präzisionsgabeln berichtigt und beglaubigt werden. Die Berichtigung wird
dann soweit geführt, daß die Anzahl ihrer ganzen Schwingungen um nicht mehr als 0O1 im Mehr
oder Weniger von ihrem Sollwerth abweicht; auch wird die Prüfung solcher Gabeln auf die Ver-
änderungen ausgedehnt, welche die Schwingungszahl durch Erhöhung oder Erniedrigung der
Temperatur erleidet.
. - . S. 5. 1 .
WARFMM Die Beglaubigung der Stimmgabel erfolgt durch Blauanlassen und Stempelung. Die letztere
geschieht durch Einprägung und umfaßt