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1. das Aufbringen des internationalen Stempelzeichens auf eine der ebenen Flächen
des Sattels,
2. das Aufbringen der Bezeichnung der Tonhöhe in Notenschrift auf die andere
ebene Fläche des Sattels,
3. das Aufbringen einer laufenden Nummer und des Reichsadlers mit Jahreszahl auf die
Breitseite einer der Zinken nahe am oberen Ende derselben,
4. das Aufbringen je eines kleinen Bildes des Reichsadlers auf die weiß polirten End-
flächen der Zinken.
Bei der Beglaubigung von Präzisionsgabeln tritt dazur
5. das Aufbringen eines fünfstrahligen Sternes unterhalb der Jahreszahl.
Auf Schallkästen wird die Nummer der zugehörigen Gabel und ein Reichsadler mit Jahres-
zahl aufgebracht.
Bei der wiederholten Beglaubigung einer mit Stempelung der Reichsanstalt versehenen
Stimmgabel beschränkt sich die Stempelung auf Aufbringung des Reichsadlers mit Jahreszahl.
6.
Ueber die Prüfung jeder beglaubigt Stimmgabel wird eine Bescheinigung ausgestellt. Veckungsorschein-
Dieselbe bekundet, daß die Anzahl der ganzen Schwingungen der Gabel für die Temperatur von
15 Grad des hunderttheiligen Thermometers um nicht mehr als die im §. 3 bezw. F. 4 angegebene
Fehlergrenze von 435 abweicht. Die Bescheinigung für Präzisionsgabeln giebt auch die Art der
Aufstellung und Befestigung an, in welcher die Prüfung der Gabel erfolgt ist, und nennt die Ver-
änderung der Schwingungszahl für eine Temperaturerhöhung von 10 Grad sowie diejenige auf ganze
Grade abgerundete Temperatur, bei welcher die Schwingungszahl der Gabel 435 am nächsten kommt.
S. 7.
An Gebühren werden erhoben:
Gebühren.
1. für die Prüfung und Beglaubigung einer gewöhnlichen Sümmgabel,
deren Zinkendicken weniger als 5 mm betrüüt 2,00 M.
5 mm oder mehr - ...... 3,00-
2. für die Prüfung und Beglaubigung einer Präzisionsgabel . 5,00-
3. für die Berichtigung einer Gabel, deren Schwingungszahl 437 übersteigt
oder 431 noch nicht erreicht 0,5o -
4. für die Prüfung einer zur Beglaubigung eingereichten Gabel, welche sich als
unzulässig erweist und deren Berichtigung unterbleibt. 0,5o -
5. für die Prüfung und Berichtigung einer Gabel, welche schr beim Blauan=
lassen als gesprungen oder sonst unzulässig erweist. .. 1,50-
6furdtePrufungundStempelungeinesSchallkastens.. O-
Für die Berichtigung von anderen als den unter Nr. 3 erwähnten Gabeln wirb' eine
besondere Gebühr nicht erhoben.
Für die wiederholte Prüfung und Beglaubigung einer mit Stempelung der Reichsanstalt
versehenen Gabel ermäßigen sich die nach Nr. 1 und 2 zu berechnenden Gebühren um je O,0 4;
folgt auf die wiederholte Prüfung keine neue Berichtigung und Beglaubigung, so wird bei gewöhn-
lichen Gabeln eine Gebühr von 0,50 MA, bei Präzisionsgabeln eine solche von 2/00) angesetzt.
8.
Stimmgabeln, welche für andere Zwecke als zum Angeben des internationalen Normal- Stimungabeln für
stimmtones dienen, können nach Ermessen der Reichsanstalt auch dann zur Prüfung zugelassen hscheg
werden, wenn sie den Vorschriften des §. 2 nicht entsprechen. Ueber den Befund der Prüfung wird
eine Bescheinigung ausgestellt. Die Prüfungsgebühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten
Arbeit berechnet und wird dabei für jede Arbeitsstunde eine Gebühr von 1,50 J—/ angesetzt.
Charlottenburg, den 26. November 1888.
Pöyfkalisch-tehnische Reichsanstalt.
v. Helmholtz.
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