Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Anlage 
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Anlagen 22 
bis d. 
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Handelswaaren ist demnach in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die 
versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigen- 
handel die Waare übergeht, zu deklariren. - 
Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. 
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete), Kolonien 
oder Schutzgebiele, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder 2c. zu unterscheiden find; an 
deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese 
angegeben werden. 
Das hamburgische Freihafengebiet und die badischen Zollausschlüsse sind stets speziell zu benennen. 
Andere deutsche Freihäfen, sowie die Freibezirke Bremen und Brake dürfen als Herkunfts= oder Be- 
stimmungsländer nicht angegeben werden, vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen von oder 
nach den anderen Freihäfen oder durch die Freibezirke das weitere Herkunfts= beziehungsweise Be- 
stimmungsland zu deklariren. 
S. 3 
Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in= oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Zollauslande versendet, und weiß der Absender, daß die Waaren durch das Land, 
wohin er sie zunächst sendet, nur durchgeführt werden sollen, ohne daß ihm doch das eigentliche Bestimmungs- 
land bekannt ist, so hat er der Bezeichnung des nächsten Bestimmungslandes das Wort „transit“ beizufügen. 
III. Anmeldestellen. 
S. 4. 
Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§. 3 des Gesetzes) 
liegt den Landesregierungen ob. « · 
Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde 
eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. 
Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnenlinie gelegenen Zollstellen in Seehandels- 
plätzen, sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Zollauslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Ver- 
kehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und hat für diesen Fall das weiter 
Erforderliche anzuordnen. In welchen sonstigen Fällen andere, als die im Gesetz genannten Zoll= und 
Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath. 
Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zuge- 
theilten Grenzstrecken beziehungsweise Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen. 
.5. 1 
Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen 
des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende 
Grenzstrecke beziehungsweise Verkehrsart hiernach überwiesen ist. 
Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. 
Erfolgt die Ankunft der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der Anmeldestelle 
außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung der Sendung, 
unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der Anmeldestelle bewirken. 
Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. 
S. 6. 
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle 
nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. 
IV. Anmeldescheine. 
S. 7. 
Zu den nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheinen sind, sofern nicht die Bestimmung 
im letzten Absatze dieses Paragraphen Platz greift, Formulare nach den anliegenden Mustern (Anlagen 2 
bis d) zu verwenden, und zwar: 
a) für die Einfrrie ... ..... 7T7T)T)ZIW mwoeiße, 
b) für die Ausfuhr.. ...... grüne, 
) für die Durchfuhr (§. 12 Nr. 2àa des Gesetzces)s gelbe, 
d) für den Inlandsverkehr mit Berührung des Zollauslandes (§. 12 Nr. 2b des Gesetzes) rothe.
	        
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