Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land 
der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts- als das Bestimmungsland anzugeben. 
Am Schlusse der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Ausstellung und 
der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempelabdruck 
oder einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt. 
Ist bei der Ausfuhr von Waaren in das Zollausland der Absender ein Spediteur, so hat der- 
selbe für den von ihm abzugebenden Ausfuhr-Anmeldeschein (grün) das in der Anlage #2e vorgeschriebene 
Formular zu verwenden und eine von seinem Auftraggeber unterschriebene Erklärung anzufügen, aus welcher 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Anmeldescheine festgestellt werden kann. Die Erklärung 
muß zu diesem Zweck Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der Waaren in der für die Aus- 
stellung von Anmeldescheinen vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthalten und mit dem Anmeldeschein fest 
verbunden sein. Wird zu derselben das Formular des Ausfuhr-Anmeldescheins benutzt, so ist in der Ueber- 
schrift dieses Formulars das Wort „Anmeldeschein“ durchzustreichen und durch das Wort „Erklärung“ 
zu ersetzen. · 
8. 8. 
Die Reichsdruckerei (Berlin SW., Oranienstraße Nr. 90 bis 94) verkauft die Formulare zu den 
Anmeldescheinen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von Hundert (die Kosten der Ver- 
packung einbegriffen) an Behörden wie an Privatpersonen, wenn die Einzahlung des Betrages bei der 
Entnahme beziehungsweise der Bestellung baar oder mittelst Postanweisung erfolgt. Die von der Reichs- 
druckerei gedruckten Formulare sind zum Beweis der Richtigkeit mit dem Stempel des Kaiserlichen Sta- 
tistischen Amts versehen. . « 
Einzeln werden die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von den Anmelde- 
stellen und den übrigen Zoll= und Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von 
denjenigen Zoll= und Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind oder von den Direktivbehörden be- 
sonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegengenommen werden. 
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Die Formulare zu den Anmeldescheinen können auch von Privatdruckereien hergestellt werden, 
doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Statistisches Amt“ beigefügt 
werden. Im übrigen müssen dergleichen Formulare den im §. 7 gegebenen Vorschriften entsprechen. 
Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Formulare zu An- 
meldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. 
S. 10. 
Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht 
ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes 
Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage 
fest anzuheften. 
Ein Anmeldeschein darf nicht den Inhalt mehrerer Frachtbriefe umfassen, dagegen können einem 
Frachtbrief mehrere Anmeldescheine beigegeben werden, sofern der Inhalt derselben sich nur auf diesen 
einen Frachtbrief bezieht. 
  
V. Anmeldung der Waaren. 
a. Anmeldung eingehender Waaren. 
8. 11. 
Im Falle der Ausfertigung der Zolldeklaration durch den Waarenempfänger oder durch einen 
Bevollmächtigten desselben an Stelle des Waarenführers (8. 23 Absatz 1 und §. 25 Absatz 1 des Vereins- 
zollgesetzes) hat der Waarenempfänger beziehungsweise dessen Bevollmächtigter auch die Herkunft der 
Waaren zu deklariren. 
8. 12. 
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzollamt oder einem 
Amt im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (8. 33 des Vereinszollgesetzes) abgelassen 
sind, eine bereits abgegebene Deklaration auch hinsichtlich der Herkunft der Waaren zu vervollständigen 
oder zu berichtigen. 
146° 
Anlage 2e.
	        
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