Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Ausfuhr-Anmeldescheinen entweder neben der statistischen Nummer, der Stückzahl und dem Werth der 
Wagen auch Gattung und Menge der zum Bau dieser Wagen verwendeten und vormerklich abgefertigten 
ausländischen Materialien anzugeben oder darin auf die zugehörigen Zollbegleitscheine über das zum Bau 
der zur Ausfuhr gelangenden Eisenbahnwagen verwendete ausländische Material Bezug zu nehmen. Im 
ersteren Falle sind Gattung und Menge der verarbeiteten ausländischen Materialien (Achsen, Radeisen, 
Räder, Puffer 2c.) nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses aufzuführen. 
S. 19. 
Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren aus einem Hafen des deutschen 
Zollgebiets seewärts nach dem Zollauslande verschifft werden, so sind dieselben vom Schiffsführer oder in 
dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten vor der Verladung in das Schiff durch Uebergabe der Anmelde- 
beziehungsweise' Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) der Anmeldestelle am Verladungsorte anzu- 
melden. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung solcher Waaren an der Ladestelle des 
Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. Erfolgt die Ankunft an der Ladestelle außer- 
halb der Geschäftsstunden der Anmeldestelle, so hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der 
Schiffsexpedient die Anmeldung alsbald beim Wiederbeginn derselben zu bewirken. 
Der Schiffsführer muß den von der Anmeldestelle zur Revision der Waaren und Prüfung der 
Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (§. 8 des Gesetzes) angewiesenen Beamten zu jeder Zeit freien 
Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen gewähren, auch auf deren Erfordern die über die Ladung 
sprechenden Papiere vorzeigen und sonstige zweckdienliche Auskunft ertheilen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch bei der Einnahme von Ballast zu beachten, soweit 
derselbe, der Anmeldepflicht für die Verkehrsstatistik unterliegt. 
Nach Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffs- 
expedient der Anmeldestelle am Verladungsorte eine Abschrift des Schiffsmanifestes einzureichen und darin 
zu erklären, daß die der Anmeldestelle in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) über- 
gebenen Anmelde= oder Interimsscheine alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen 
(§. 7 Absatz 2 des Gesetzes). 
c. Anmeldung im kleinen Grenzverkehr. 
8. 20. 
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und 
nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können, 
umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km 
von der Zollgebietsgrenze entfernt gelegen sind. 
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche 
als Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck des 
Großhandels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung. 
  
VI. Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer. 
S. 21. 
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, 
sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der 
erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen 6 30). Bei dieser 
Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat 
dieselbe sich darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften 
entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration 
hin sichtlich der Gattung und der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung 
des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueberein timmung zwischen beiden erfüllt. 
Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts= und Bestimmungslandes mit dem Absende- 
und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
Im Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (§. 15) ist insbesondere zu prüfen, 
ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmelde- 
schein beigefügt sind.
	        
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