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8. die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen. aus dem deutschen. Zoll-
gebiet durch das Zollausland nach dem. Zollgebiet.
Waaren, welche auf dem Wassertransport in einem Zwischenhafen von uladeschiffen in Eeeschiffe
oder von Seeschiffen in Leichterschiffe übergeladen werden, sind in dem Zwischenhafen nicht anmelde-
pflichtig, gelten also auch nicht als nach dem Zwischenhafen gegangen oder von daher gekommen
Gegenstände der im §. 5 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit .
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Einer besonderen Anmeldung für die uahe bedarf. ges. nicht bei. Waaren des freien
Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, in einem Kollo zusammengepackt unter
Zollkontrole nach dem Zollauslande versendet werden, sofern dieselben, zollamtlich deklarirt sine.
Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Gesetzes abzugehenden
Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten.
Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen, keine Anwendung
Zu den als Ersatz der Anmeldescheine geltenden Zolldeklarationen (§, 4, des Gesetzes). gehören
auch die nach §. 111 des Vereinszollgesetzes ausgestellten zollamtlichen Begleitpapiere.
Bei Versendungen im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere aus dem gollgebiet. durch
das Ausland nach dem Zollgebiet (6. 12 Nr. 2b des Gesetzes) genügt eine allgemeine Bezeichnung der
Gattung der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselbben. nine I n
S. 26.
Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des §. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen
Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch. das Jollausland, nach
dem Zollgebiet und die Durchfuhren auf kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszunehmen.
Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Bedürfnisses von den Zolldirektivbehörden
im kleinen Grenzverkehr (§. 20 Absatz 1), bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeug-
nisse des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Bremmgterial. u. s. w.) und bei der
Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser Art bewilligt werden. *7 x
v Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem eaiserichen ash Ami Wĩitheiluns
zu machen. « ,
Die Vergünstigung des 8. 2 Absatz 3 des Ge Gesetzes, bei Zusammerpackung verschiedener Waaren
den Gesammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem
Bruttogewicht nebst Verpackungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen
Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der
Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres. Geschäfts anzugeben nich
vermögen, auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für sol
Anmeldungen sind im voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handeltreibenden mit der
Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels
zu versehen.
Für die Ertheilung dieser Vergünstigung ist diejenige Suidirpbhon dustandis, in deren
Bezirk der Waarenversender wohnt.
8. 28.
Die im 8. 6 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Vergünstigung der Nathueferung von Anmelde—
scheinen für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins wird
beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die
Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind.
IX. Statistische Gebühr.
5. 29.
Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken
werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.