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Anhang 2,
den Waarenverkehr der Freibezirke Bremen und Brake betreffend.
S§. 45.
Die Waaren, welche
1. von See oder vom Zollauslande in die Freibezirke Bremen oder Brake eingehen,
2. aus diesen Freibezirken nach See oder nach dem Zollauslande ausgehen,
3. aus denselben zum Eingang unmittelbar in den freien Verkehr oder mit zollamtlichen Begleit-
papieren abgefertigt werden,
sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll-
gebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 und den vorliegenden Ausführungsbestimmungen anzu-
melden, soweit nachstehend nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
8. 46.
Als von See in die Freibezirke ein= oder aus denselben nach See ausgehend gelten diejenigen
Waaren, welche nach Ankunft von See, beziehungsweise zur Ausfuhr nach See auf dem Transport von
der Zollgrenze oberhalb Geestemünde über die Weser oder auf dem Transport über die Freihäfen von
Bremerhaven oder Geestemünde nach den Freibezirken Bremen oder Brake oder umgekehrt durch das
Zollgebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch wenn dieser Transport landwärts oder
mit Umladung auf der Unterweser oder in einem Hafen der Unterweser stattfindet.
S. 47.
Von der Anmeldepflicht befreit sind — außer allen land= oder flußwärts in die Freibezirke ein-
gehenden Waaren, welche entweder zollinländischer Herkunft sind oder aus Niederlagen oder Freibezirken
kommen (vergl. §. 24 Absatz 2) — die im §. 1 Absatz 3 des Gesetzes und im §. 24 dieser Bestimmungen
bezeichneten Gegenstände, und zwar Schiffsproviant und Vorräthe, wie Kohlen, Thran, Oelfarbe 2c.,
zum Gebrauch für Schiffe, beim Eingang von See in die Freibezirke stets, beim Ausgang nach See aus
den Freibezirken aber nur dann, wenn sie zollinländischen Ursprungs sind und zur Verproviantirung oder
Ausrüstung von inländischen Schiffen dienen.
Außerdem sind von der Anmeldepflicht befreit:
1. die aus den Freibezirken in das Zollinland eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder
Straßendünger, sowie von Kehricht;
2. Waaren, welche in demselben Schiff auf der Reise von See nach einem anderen Bestimmungs-
hafen in die Freibezirke ein= und von dort wieder ausgehen.
S. 48.
Die Anmeldung der Waaren, soweit solche nicht zoll= oder steueramtlich deklarirt sind, erfolgt
beim Eingang in den Freibezirk von See, beziehungsweise beim Ausgang aus dem Freibezirk nach See
gemäß §§. 3 und 7 des Gesetzes und §. 5 dieser Bestimmungen durch den Waarenführer oder dessen
Vertreter (Schiffsexpedienten 2c.) mittelst Uebergabe von Güterdeklarationen an die mit den Anschreibungen
für die Statistik des Waarenverkehrs der Freibezirke von See und nach See beauftragten Abfertigungs-
stellen der Hauptzollämter Bremen beziehungsweise Brake.
Bei dem Eingang von See ist der Bremer oder Braker Empfänger berechtigt, an Stelle des
Waarenführers die Waaren selbst zu deklariren. ·
Bei der Verschiffung von Waaren nach See ist die Anmeldung auch dann nach Vorschrift des
§. 19 Absatz 1 und 3 zu bewirken, wenn die Waaren in Zuladeschiffen einem in See gehenden Schiffe
zum Zweck der Zuladung zugeführt werden.
S. 49.
Die Ausstellung der Deklaration über zum Ausgang nach See bestimmte Waaren liegt dem
Bremer oder Braker Verlader ob. r
50.
Bei dem Eingang von See und dem Ausgang nach See kann ausnahmsweise die Nachlieferung
der Deklaration binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins gestattet wer-
den. Der Interimsschein weist die unverpackten Güter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach
Zahl und Art der Kolli nach.