— 980 —
mittelst Uebergabe von Anmeldescheinen (8. 7a, c und d dieser Bestimmungen), beziehungsweise mittelst der
Zolldeklarationen oder Zollbegleitpapiere.
In den Anmeldescheinen beziehungsweise Zolldeklarationen ist bei dem Ausgang von Waaren aus
den Freibezirken nach dem Zollauslande land= oder flußwärts das Herkunfts= und Bestimmungsland, bei
dem Eingang von Waaren aus den Freibezirken unmittelbar in den freien Verkehr oder mit zollamtlichen
Begleitpapieren das Herkunftsland der Waaren zu deklariren. Ist letzteres nicht zu ermitteln, so ist an
dessen Stelle das Ursprungsland der Waaren anzugeben.
S. 56. · « »
Die Befreiung von der statistischen Gebühr nach 8. 12 Ziffer 1b des Gesetzes erstreckt sich nicht
auf Waaren, welche aus dem freien Verkehr des Zollinlandes ohne zoll- oder steueramtliche Kontrole in
die Freibezirke ein- und von da unter Zollkontrole nach dem Zollauslande ausgehen.
Anlage 1.
Uebersicht
der
zu unters cheidenden Länder der Herkunft und Bestimmung.
I. Europa mit einzelnen außereuropäischen Besitzungen europäischer Staaten.
Deutsches Zollgebiet.
Badische Zollausschlüsse.
Hamburgisches Freihafengebiet.
(Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern sind als Freilager
im Zollgebiet zu betrachten; die Freihäfen Geestemünde, Bremerhaven und Cuxhaven dürfen als
Herkunfts= oder Bestimmungsländer überhaupt nicht deklarirt werden).
4. Belgien mit Einschluß des neutralen Gebiets Moresnet.
5. Bulgarien und die autonome türkische Provinz Ostrumelien.
6. Dänemark mit den Faröer-Inseln, Grönland und Island.
7. Frankreich mit Algerien und Tunis, sowie mit Einschluß von Andorra und Monaco.
8
9
10
HE
Griechenland mit den Jonischen Inseln, den Kykladen und nördlichen Sporaden.
.Großbritannien und Irland mit den britischen Kanalinseln und den Inseln Man und Helgoland.
Broßbritannische Besitzungen am und im Mittelländischen Meer (Gibraltar, Inselgruppe Malta und
ypern).
11. Italien mit Einschluß von San Marino.
12. Montenegro.
13. Niederlande.
14. Norwegen mit Einschluß von Spitzbergen.
15. Oesterreich-Ungarn mit Einschluß von Bosnien und Herzegowina, sowie von Liechtenstein.
16. Portugal mit den Azoren und Madeira.
17. Rumänien.
18. Rußland in Europa (mit Finland) und Afsien.
19. Schweden.
20. Schweiz.
21. Serbien.
22. Spanien mit den Canuarischen Inseln und den spanischen Besitzungen am und im Mittelländischen
Veert nämlich: Ceuta und die übrigen Besitzungen an der marokkanischen Küste, ferner die Balearen,
ithusen ꝛc.
23. Türkei in Europa (ohne Bosnien und Herzegowina, sowie ohne Bulgarien und die autonome Provinz
Ostrumelien) mit den türkischen Besitzungen in Asien (Kleinasien mit Samos, ferner Syrien, Kur-
distan 2c., den Besitzungen in Arabien am Persischen Meerbusen und am Rothen Meer, letztere jedoch