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2. Wasserfahrzeuge, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage,
Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, Bootsmanns- und Zimmermannsgut, Boote
mit Zubehör, Maschinen-Inventar und Reservetheile), mögen dieselben an Bord bleiben oder an
Land gebracht werden;
3. die übrigen beweglichen Inventarienstücke solcher Wasserfahrzeuge jedoch nur, so lange sie an
Bord bleiben, oder soweit sie in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen
oder als Reisegeräth nach 8. 5 Nr. 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind;
4. die für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, der Passagiere und für das Schiff bestimmten
Mund= und anderen Vorräthe beim Eingang über die Zollgebietsgrenze, insoweit dieselben
den muthmaßlichen Bedarf während des Aufenthalts des Schiffes im Lande nicht übersteigen;
dieselben Gegenstände auch beim Ausgang aus dem freien Verkehr, insoweit dieselben zur
Proviantirung inländischer Schiffe dienen;
5. die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transport-
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer
Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können;
6. die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden Gewässern
gefangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere und dergl.,
mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zollpflichtig sind;
7. Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (ihrer Beschaffenheit nach) zollfreie
Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das Zollgebiet
begrenzenden Gewässer gewonnen oder im Meere 2c. aufgesischt und an das Land gebracht
werden;
8. Schiffsballast, sofern derselbe in Erde, Sand, Kies 2c. (Nummer 271 des statistischen Waaren-
verzeichnisses vom 1. Juli 1888) oder in rohen Steinen besteht;
9. die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem deutschen Zoll-
gebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet.
Wegen anderer Ausnahmen von der Anmeldepflicht, sowie wegen sonstiger auf Grund des §. 9
des Fetiche und des §. 26 der Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen erfolgt besondere
ittheilung.
Waaren, welche über die Grenze eines badischen Zollausschlusses oder eines Binnengewässers aus-
und über die Grenze desselben wieder eingehen, werden stets so angesehen, als hätten sie auf dieser
Strecke das Zollgebiet nicht verlassen.
.6.
Die Anmeldeposten haben die Absender unh Waarenführer bei der Ausstellung der Anmeldescheine,
soweit erforderlich, zu unterstützen und denselben auf Verlangen Formulare zu den Anmeldescheinen einzeln
unentgeltlich zu verabfolgen.
Die Anmeldeposten haben ferner darauf zu achten, daß die ihnen nach §. 3 des Gesetzes über-
czebenen Anmeldescheine mit den nach den 5§. 11 bis 13 des Gesetzes und §§. 29 und 30 der Aus-
führungsbestimmungen erforderlichen Stempelmarken versehen sind oder, wenn dies nicht der Fall sein
sollte, nachträglich durch den Waarenführer damit versehen werden.
Die Anmeldeposten werden zu diesem Behufe mit einem entsprechenden Vorrath von Formularen
zu den Anmeldescheinen, sowie von Stempelmarken durch das Hauptamt versehen werden.
7.
Die Anmeldescheine sind bei der Abgabe an den Anmeldeposten von demselben zu prüfen und,
soweit erforderlich, zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob für die
Anmeldescheine das nach der Farbe des Papiers und der Ueberschrift richtige Formular gebraucht ist.
Für in dieser Beziehung unrichtige Anmeldescheine ist der Ersatz durch richtige zu veranlassen.
ith Sodann sind die auf den Anmeldescheinen befindlichen Stempelmarken durch Abstempelung zu
entwerthen.
Zu diesem Zweck wird jedem Anmeldeposten ein Schwarzstempel mit Schwärzapparat zugestellt
werden.
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S. 8.
Bezüglich der Anmeldescheine über Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere (Fracht-
briefe, Manifeste 2c.) im freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder aus demselben