Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Anlage 4. 
— — 
Anlage 5. 
— 
Anlage 6. 
Anlage — 
— 
— 1000 — 
I. Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren (An- 
lage 2). " 
II. Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen, fortlaufenden Konten und 
den Freibezirken Bremen und Brake (Anlage 3). 
III. Nachweisung des Eingangs auf Niederlagen, fortlaufende Konten und die Freibezirke Bremen 
und Brake (Anlage 4). 
IV. Nachweisung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Anlage 5). 
V. Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen, fortlaufenden Konten und den Freibezirken 
Bremen und Brake (Anlage 0). 
VI. Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr (Anlage 7). 
S. 17. 
Die Nachweisungen sind mittelst täglicher Anschreibungen fortlaufend zu führen und nach den im 
§. 11 angegebenen Zeitabschnitten abzuschließen. 
Dieselben sind auf sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen des Zollgebiets eingegangen oder 
ausgegangen sind, zu erstrecken. Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben jedoch diejenigen 
Gegenstände ausgeschlossen, welche 
a) nach den Bestimmungen in den §§. 1 und 9 des Gesetzes und in den §§. 24 und 26 der 
Ausführungsbestimmungen der Anmeldepflicht nicht unterliegen; 
b) aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden (S. 111 des 
Vereinszollgesetzes): 
e) im vormerklichen Verkehr ein= und wieder ausgeführt oder aus= und wieder eingeführt werden 
(§§. 112 bis 116 des Vereinszollgesetzes): " 
d) auf Mustereingangspaß abgefertigt und binnen der gestellten Frist wieder ausgeführt werden. 
Die Monatshälften, auf welche sich die Nachweisungen beziehen, sind mit kleinen lateinischen 
Buchstaben zu bezeichnen, so zwar, daß die erste Hälfte des Monats Januar den Buchstaben a, die zweite 
den Buchstaben b, die erste Hälfte des Monats Februar den Buchstaben c ꝛc. erhält (von den beiden 
Buchstaben i und j (jod) ist dabei nur der erstere zu gebrauchen; die zweite Hälfte des Monats Dezember 
erhält daher den Buchstaben y). Diese Bezeichnungen sind bei den Nachweisungen I bis V in Spalte 3, 
bei der Nachweisung VI in Spalte 2 vor der Blatt= und laufenden Nummer einzutragen. 
S. 18. 
Den Verkehrsnachweisungen ! bis VI sind die nach den §§. 3 und 4 des Gesetzes zu bewir- 
kenden schriftlichen und mündlichen Anmeldungen zu Grunde zu legen. Ist darin das Ursprungsland statt 
des Herkunftslandes angegeben, so ist ersteres auch in der Verkehrsnachweisung anzuschreiben. Im übrigen 
erfolgt die Anschreibung nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht: 
  
  
Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung . 
der der der Anmeldestellen, bei welchen die den 
Nachweisungen. Waaren. Anschreibungen zu Grunde zu legenden 
Anmeldungen zu erfolgen haben. 
  
I. Einfuhr in den freien a) Die unmittelbar nach dem Ein- Die Eingangs-Anmeldestellen im 
Verkehr, unmittelbar gang vom Zollauslande in den freien Grenzbezirk. 
oder mit zollamtlichen Verkehr gesetzten Waaren. (§. 3 Absatz 2 des Gesetzes.) 
Accgleitbapteren int b) Die mit zollamtlichen Begleit- Die Anmeldeämter, bei welchen die 
papieren (ausschließlich der Zollbegleit= Waaren in den freien Verkehr gesetzt 
baren Durchfuhr, VIo). scheine II) eingeführten und dann in werden. " 
den freien Verkehr gesetzten Waaren. (§. 4 des Gesetzes) 
  
  
 
	        
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