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Bezeichnung
der
Nachweisungen.
1
Nähere Bezeichnung
der
Waaren.
Bezeichnung
der Anmeldestellen, bei welchen die den
Anschreibungen zu Grunde zu legenden
Anmeldungen zu erfolgen haben.
No
Uch:
I. Einfuhr in den freien
Verkehr, unmittelbar
oder mit zollamtlichen
Begleitpapieren (mit
Ausschluß der unmittel-
baren Durchfuhr, VI)).
e) Die mit Zollbegleitscheinen II
versendeten Waaren.
Die Anmeldeämter, welche die Zoll-
begleitscheine II erledigen.
) Diejenigen an sich gollfreien,
voramtlich revidirten Waaren, welche
in Begleitscheinen I und II nachrichtlich
mit aufgeführt sind.
Die Begleitscheinerledigungsämter.
e) Die bei dem Eingang unmittel-
bar oder mit zollamtlichen Begleit-
papieren auf Mustereingangspaß ab-
gefertigten Waaren zollausländischer
Herkunft, wenn der Nachweis der
Ausfuhr oder Niederlegung derselben
in einem Packhofe oder einer Nieder-
lage, oder des Eingangs in einen
Freibezirk nicht geführt wird.
Die Anmeldeämter, welche die
Mustereingangspässe ausfertigen.
!) Waaren, die zur Veredelung
eingeführt, aber nicht wieder ausge-
führt, sondern vor oder nach der Ver-
edelung verzollt werden, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieselben über Nieder-
lagen gegangen sind oder nicht.
Die Anmeldeämter, welche die Ver-
edelungsregister führen.
II.
Einfuhr in den freien
Verkehr von Niederlagen
und fortlaufenden Kon-
ten.
a) Die zur Einfuhr in den freien
Verkehr von Niederlagen oder fort-
laufenden Konten abgemeldeten Waaren
zollausländischer Herkunft.
Die Anmeldeämter, welche die be-
treffenden Niederlageregister und fort-
laufenden Konten führen.
b) Die behufs Versendung mit
Zollbegleitschein I von Niederlagen
oder fortlaufenden Konten abgemel-
deten Waaren zollausländischer Her-
kunft.
Die Anmeldeämter, bei welchen die
Waaren in den freien Verkehr gesetzt
werden.
c) Die behufs Versendung mit
Zollbegleitschein II von Niederlagen
oder fortlaufenden Konten abgemel-
deten Waaren zgollausländischer Her-
kunft.
Die Anmeldeämter, welche die Zoll-
begleitscheine II erledigen.
d) Die von Niederlagen oder fort-
laufenden Konten auf Mustereingangs-
paß abgefertigten Waaren zollauslän-
discher Herkunft, wenn der Nachweis
der Ausfuhr oder Niederlegung der-
selben in einem Packhofe oder einer
Niederlage, oder des Eingangs in
einen Freibezirk nicht geführt wird.
Die Anmeldeämter, welche die
Mustereingangspässe ausfertigen.
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