1003
Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung
der der der Anmeldestellen, bei welchen die den
· Anschreibungen zu Grunde zu legenden
Nachweisungen. Waaren.
Anmeldungen zu erfolgen haben.
V. Waarenausgang
von
Niederlagen und fort—
laufenden Konten.
Die behufs Versendung nach dem
Zollauslande unter Zollkontrole ab—
gemeldeten Waaren zollausländischer
Herkunft.
Die Anmeldeämter, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere (Zoll-
begleitscheine I und Niederlageabmel-
dungen) auf Grund der ertheilten Aus-
gangsbescheinigungen erledigen.
VI. Unmittelbare
durchfuhr.
Waaren-
a) Die unter Zollkontrole durch-
geführten Waaren mit Ausnahme der
von den Niederlagen (V) ausgeführten.
Die Anmeldeämter, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere (Begleit-
zettel, Begleitscheine) auf Grund der
ertheilten Ausgangsbescheinigungen er-
ledigen.
b) Die in den freien Verkehr ge-
tretenen und nach §. 37a der Aus-
führungsbestimmungen angemeldeten
Waaren.
Die Ausgangs-Anmeldestellen.
Hiernach haben:
a) die Anschreibungen in den Nachweisungen I bis Ill bei den Aemtern, in deren Bezirken die
Eingangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern der
Herkunft der Waaren, und
b) die Anschreibungen in den Nachweisungen IV und V bei den Aemtern, in deren Bezirken die
Ausgangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den Ländern
der Bestimmung der Waaren zu erfolgen.
Ausnahmsweise sind die unter Zollkontrole oder mit Anmeldescheinen nach §. 37 der Aus-
führungsbestimmungen unmittelbar durchgeführten Waaren nur bei den Aemtern, in deren Bezirken die
Ausgangsanmeldungen zu bewirken waren, sowohl nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern
der Herkunft der Waaren, als auch nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den Ländern der Be-
stimmung in den Nachweisungen VI anzuschreiben, während eine Anschreibung dieser Waaren bei den
Aemtern, in deren Bezirken die Eingangsanmeldungen zu erfolgen hatten, nicht stattfindet.
8. 19.
Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs hat nach
Maßgabe der Anlage 8 nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung nach Maßgabe der Anlage 1
zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. ·
Gegenstände, hinsichtlich deren die Grenzstrecke des Eingangs oder Ausgangs, jedoch nicht das Land
der Herkunft oder Bestimmung ermittelt ist, sind dem Verkehr mit den betreffenden Grenzstaaten zuzurechnen.
Gehen aber Gegenstände, deren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland nicht ermittelt ist, über die
Nordsee oder die Ostsee ein oder aus, so sind dieselben bezüglich des Herkunfts- beziehungsweise
Bestimmungslandes der Nr. 66 der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen „nicht ermittelt“
uzurechnen.
Ist weder die Grenzstrecke des Ein= oder Ausgangs noch das Land der Herkunft oder Bestimmung
Anlage 8.