Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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werden, so hat das Niederlageamt, falls es nicht mehr in der Lage sein sollte, die Waaren in der Nach— 
weisung III zu löschen, dem Kaiserlichen Statistischen Amt von der nachträglich erfolgten vormerklichen 
Behandlung dieser Waaren Anzeige zu erstatten. 
3. Waaren, die zur Veredelung eingeführt, aber nicht wieder ausgeführt, sondern vor oder 
nach der Veredelung verzollt werden, sind von dem die Verzollung vornehmenden Amt ohne Rücksicht 
darauf, ob die gedachten Waaren über Niederlagen gegangen sind oder nicht, in der Nachweisung 1 (als 
Eingang in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren) anzuschreiben. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten auch für solche zum Zweck der Veredelung 
eingegangene zollausländische Waaren, deren Kontrole bei der Verarbeitung und Wiederausfuhr nicht 
durch Festhaltung der Identität, sondern durch Lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen und durch 
Kontirung erfolgt. Darunter gehören z. B. zollausländisches Roh= und Brucheisen, das in zollinländischen 
Eisengießereien, Hammer= oder Walzwerken weiter verarbeitet, und Reis, der in Stärke umgewandelt wird. 
Auch diese Waaren bleiben, wenn sie nach erfolgter Veredelung in das Zollausland wieder ausgehen, 
von der Aufnahme in die Verkehrsnachweisungen 1I bis VI ausgeschlossen und sind lediglich in der Nach- 
weisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen (§§. 37 ff.) anzuschreiben. 
Derjenige Theil der zur Verarbeitung eingegangenen und kontirten Mengen, welcher bei der Ab- 
schreibung vom Konto zu dem für das unverarbeitete zollausländische Produkt festgesetzten Zollsatze ver- 
zollt wird, wie z. B. die nach Ziffer 6 der Anlage A zu Nr. 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereins- 
vertrag vom 8. Juli 1867 zur Verzollung gebrachten Eisenmengen, ist in der Nachweisung 1, aber auch 
nur in dieser, anzuschreiben. 
5. Dem Grundsatze entsprechend, daß Lagerungen, welche lediglich die Identitätskontrole ver- 
treten, nicht als Eingang auf, beziehungsweise Ausgang von Niederlagen (Nachweisungen III und V) 
anzuschreiben sind, werden diejenigen zollausländischen Waaren, welche nach der unter Lagerungskontrole 
erfolgten Verarbeitung nicht wieder ausgehen, sondern nach Maßgabe des Zolltarifs zu ermäßigten 
Sätzen oder zollfrei in den freien Verkehr des Zollgebiets treten, als unmittelbarer Eingang in den 
freien Verkehr (nicht über Niederlagen) behandelt, und daher bei der Anschreibung im Niederlagekonto 
gar nicht nachgewiesen, bei der Abschreibung vom Konto unter den für solche Fälle vorgesehenen beson- 
deren Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses (Nr. 555, 647, 731 2c. in der Fassung vom 1. Juli 
1888) in der Nachweisung I verzeichnet. 
Von dieser Bestimmung tritt nur bezüglich derjenigen Eisenmengen eine Ausnahme ein, welche 
auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 30. Mai 1879 beziehungsweise der Ziffer 2 des Schluß- 
protokolls zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 nach der im Zollinlande erfolgten Verwendung zum 
Bau von Seeschiffen zollfrei abgelassen werden, und die daher nach §. 4 Ziffer 10 nicht anmeldepflichtig, 
also auch in den Nachweisungen I bis VI überhaupt nicht anzuschreiben sind. Diese Eisenmengen werden 
vielmehr nach §. 33 nur in die Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zoll- 
frei abgelassenen Gegenstände (Anlage 11) aufgenommen. 
6. Hat während der Lagerung oder Kontirung eine Vermischung der zollausländischen mit zoll- 
inländischer Waare stattgefunden, oder ist erstere mit letzterer verarbeitet worden, wie dies z. B. bei der 
Herstellung von Stahl aus in- und ausländischem Roheisen vorkommt, so ist in allen Fällen darauf zu 
halten, daß der Niederleger, wenn die Abschreibung des Gemisches, beziehungsweise Produkts vom be- 
treffenden Konto erfolgt, das Mischungsverhältniß, in welchem die zollausländische zur zollinländischen 
Waare steht, zu deklariren hat. Die danach zu berechnenden Mengen der zollausländischen und goll- 
kaienichen Waaren sind sodann bei der Ausfuhr je für sich nach §. 40 in den betreffenden Nachweisungen 
anzuschreiben. 
Dabei sind Flüssigkeiten, welche auf vorgängige Anmeldung nach §. 3, lI des Weinlager- 
regulativs aus dem freien Verkehr des Zollinlandes in ein Theilungslager überführt worden, bei der 
Abschreibung vom Lagerkonto unter der Benennung derjenigen Waare statistisch nachzuweisen, deren Eigen- 
schaft, beziehungsweise Zollsatz sie durch die Verarbeitung angenommen haben, so daß z. B. diejenigen 
Mengen von Wasser, Branntwein, Zuckerauflösung, Eiweiß u. s. w., welche auf einem Theilungslager dem 
ausländischen Wein zugesetzt werden, als Wein zollinländischer Herkunft zu behandeln sind. 
Ergeben sich beim Lagersturz erhebliche Fehler in den Anschreibungen, die bei den häufig nur 
schätzungsweise möglichen Deklarationen nicht ganz zu vermeiden sein werden, so ist nach der Bestimmung 
im §. 31 für deren Berichtigung Sorge zu tragen. 
 
	        
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