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insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der Zoll—
abfertigung nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist
(8. 3 Äbsatz 1 des Gesetzes), unmittelbar in die Nachweisungen eingetragen werden, und bedarf es alsdann
besonderer Aufzeichnungen über diese Gegenstände nach 8. 9 bei den betreffenden Aemtern nicht.
Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamtsvorstandes die Angaben über häufig
vorkommende gleichartige Waaren zunächst in besondere Vornotizen und aus diesen seitenweise summarisch
in die Nachweisung eingetragen werden.
8. 23.
Bei der Uebertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände aus
den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf volle
Kilogramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,, kg außer Ansatz gelassen und Mengen von 0)5 bis unter
1 kg als 1 kg gerechnet werden.
In ähnlicher Weise sind die nach Maß oder Werth nachzuweisenden Waaren auf ganze Ein-
heiten abgerundet anzugeben.
Eine Aufrechnung der Angaben über die Menge der Waaren in den Nachweisungen findet
nicht statt.
S. 24. -
Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpost in den Nachweisungen werden bei dem Kaiser—
lichen Statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als
Zählblättchen benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren
Rückseiten unbeschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt,
und daß bei den Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten
Unterscheidungslinien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die
Punkte, die Einer auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt, gestellt werden. Die Anwendung
von Streusand bei Anfertigung der Nachweisungen ist zu vermeiden.
8. 26.
Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, sind in der oberen Ecke
rechts mit fortlaufenden Nummern, welche am 1. und 16. eines jeden Monats mit der Zahl 1
zu beginnen haben, sowie in der betreffenden Spalte mit Ordnungszahlen, bei denen auf jedem neuen
Blatt mit der Zahl 1 begonnen wird, zu versehen. Die Nummer des Blattes und die laufenden Nummern
der Waarenpost sind in den betreffenden Anschreibebelägen anzumerken.
S§. 26.
Die Hauptamtsbezirke und die einzelnen Anmeldestellen, ferner die Grenzstrecken des Eingangs
und Ausgangs der Waaren, sowie die Länder der Herkunft und Bestimmung derselben sind in den Nach-
weisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem
Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden.
§. 27. ·
Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach 8. 11 abgelieferten Anmeldescheine und Aufzeich—
nungen ist von den Hauptämtern in die von ihnen aufzustellenden Nachweisungen mit aufzunehmen.
Den Hauptämtern bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die unter—
geordneten Zoll- und Steuerstellen, soweit dies räthlich erscheint, bei dem Hauptamt selbst auf Grund der
an dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen.
8. 28.
Die Anmeldestellen in Häfen des deutschen Zollgebiets haben die nach §. 19 der Ausführungs-
bestimmungen eingereichten Manifestabschriften mit den in Bezug auf die Ladung des betreffenden Schiffes
übergebenen Anmelde= oder Interimsscheinen zu vergleichen und bei unvollständigen Anmeldungen deren
Ergänzung durch den Schiffsführer oder in dessen Vertretung durch den Schiffsexpedienten oder nach
eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die dabei zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen
gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (F. 17 des Gesetzes).
6 §. 29.
Die von den Unterstellen aufgestellten Nachweisungen sind zu dem im §. 11 bezeichneten Termin
an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt aufgestellten Nachweisungen