— 1011 —
innerhalb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichniß derselben an das Kaiserliche
Statistische Amt einzusenden. Die zu diesem Gesammtverzeichniß zu verwendenden Formulare werden von
dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert werden.
30
Bei den Kassen= und Geschäftsrevisionen gu die von den Zoll= und Steuerstellen geführten Ver-
kehrsnachweisungen und Vornotizen durch die revidirenden Beamten mit den Belägen probeweise zu ver-
gleichen und zu prüfen. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Vermerk in der betreffenden Ver-
handlung zu machen.
31
Die Hauptämter haben dafür Sorge zu Sagn, daß Fehler, welche bei der Führung der Nach-
weisungen untergelaufen sind, nachträglich zur Kenntniß des Kaiserlichen Statistischen Amts gebracht werden.
Jedenfalls haben diese Mittheilungen zu erfolgen, sobald der Fehler Waarenmengen von mindestens
100 kg betrifft, in Bezug auf die Nachweisungen I und ll auch bei geringeren Waarenmengen, falls
Zollwerthe von mindesteus 3/. in Frage kommen. Im übrigen bleibt die Mittheilung vorgekommener
Fehler dem sachgemäßen Ermessen der Hauptämter, beziehungsweise den Entscheidungen der Revisions=
protokolle überlassen.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer
bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder aus anderen Gründen ganz
oder theilweise restituirt oder nacherhoben wurde, sofern die Restitution beziehungsweise Nacherhebung in
demselben Kalenderjahre erfolgte, in welchem die betreffenden Gegenstände in Nachweisung l oder II
zur Anschreibung gelangt sind.
Für die Form solcher Mittheilungen (Berichtigungen) sind die Formulare der Verkehrsnach-
weisungen zu benutzen, und zwar mit der Maßgabe, daß darin die ursprünglichen Eintragungen mit
schwarzer Tinte vorgetragen, die erforderliche Berichtigung mit rother Tinte vorgenommen und vor jeder
auseinen Eintragung die Monatshälfte bemerkt wird, in welcher die ursprüngliche Anschreibung statt-
gefunden hat.
L. Nachweisungen über die mit einem Zollzuschlage belegten Gegenstände.
S. 32. .
Ueber die in das Zollgebiet eingeführten zollpflichtigen Gegenstände, welche auf Grund des 8. 6
des Zolltarifgesetzes mit einem Zollzuschlage belegt werden, haben die Hauptämter chronologische Nach-
weisungen nach dem Muster der Anlage 10 für jedes Vierteljahr zu führen und bis zum 25. des auf Anlage 10.
den Quartalsschluß folgenden Monats mit der Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zoll-
sätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände (§. 33) an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Die Einsendung von Fehlanzeigen an Stelle dieser Nachweisungen ist nur dann erforderlich, wenn
die Erhebung eines Zollzuschlages durch Kaiserliche Verordnung angeordnet ist und Einträge in die Nach-
weisungen nicht zu machen waren.
3. Nachweisungen über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen
zollpflichtigen Gegenstände.
33.
Ueber die in das Zollgebiet eingeführten ihrer Gattung nach zollpflichtigen Gegenstände, welche
ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassen worden sind, sowie die auf eisernen
Kredit angeschriebenen Weinmengen haben die Hauptämter vierteljährlich chronologische Nachweisungen nach
dem Muster der Anlage 11 aufzustellen und bis zum 25. des auf den Ouartalsschluß folgenden Monats Aulage #3
mit den im §. 34 bezeichneten Anlagen an das Keaiserliche Statistische Amt einzusenden. —
Bei der Anfertigung dieser Nachweisung sind folgende besondere Vorschriften zu beachten:
A. Von zollpflichtigen Waaren, welche nicht zu dem tarifmäßigen Satze verzollt oder welche
zollfrei abgelassen wurden, sind in die Nachweisung aufzunehmen:
1. Retourwaaren, welche seitens der Zollstellen nicht vormerklich behandelt wurden, also solche
aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach dem Auslande gesandte Gegenstände,
welche nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhr aus dem freien Verkehr in Nach-
weisung IV angeschrieben, in Folge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt und als