Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Einfuhr in Nachweisung l oder II verzeichnet, jedoch auf Grund der §§. 113 oder 118 Ab- 
satz 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen wurden. 
Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für gewisse 
Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 /X für je 100 kg netto auf 
gemeinschaftliche Rechnung vom Zoll befreit worden ist. 
-Gegenstände, welche für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten ein- 
gingen und auf Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden. 
.Gegenstände aus Zollprozessen, welche im Wege öffentlichen Verkaufs zur Einfuhr in 
den freien Verkehr gelangten, ohne daß der bei dem Verkauf derselben erzielte Erlös den 
tarifmäßigen Eingangszoll deckte. 
Niederlagegüter, sowie im Grenzbezirk gefundene und von der Zollverwaltung gemäß 
§. 157 des Vereinsgzollgesetzes in Beschlag genommene zollpflichtige Gegenstände, welche bei 
dem nach §. 104 dieses Gesetzes veranlaßten öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden einen 
so geringen Erlös aufbrachten, daß der tarifmäßige Zollbetrag nicht gedeckt wurde. 
mBeschädigte Güter, welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten 
Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Aufgebots zum Verkauf gelangten (§. 82 des 
Vereinszollgesetzes). 
Die in dem Vierteljahre, für welches die Nachweisung gilt, auf eisernen Kredit an- 
geschriebenen Weinmengen. 
. Produkte der deutschen Seefischerei, welche nach den Vorschriften, betreffend die zollfreie 
Einfuhr der Produkte der deutschen Seefischerei (Beschlüsse des Bundesraths vom 6. Mai 1874 
und 24. Februar 1887, auf gemeinsame Rechnung zollfrei eingelassen wurden. 
f. Benzin, Ligroin, Petroleumäther und andere Petroleumdestillate unter 
790 Dichtigkeitsgraden, welche aus dem für die Reinigung, Raffinirung oder 
Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmten Mineralöl (Petroleum) 
— Nr. 769 des statistischen Waarenverzeichnisses in der Fassung vom 1. Juli 1888 — 
gewonnen und auf Grund der unter Zolltarifnummer 29 Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung 
auf Erlaubnißscheine zollfrei geblieben sind. 
Zollpflichtige Erzeugnisse der badischen Zollausschlüsse, welche auf Grund des 
Artikels 3 des Vertrags vom 12. Mai 1835 und der Vollzugsbestimmungen hierzu in das 
deutsche Zollgebiet zollfrei eingeführt worden sind. 
Zollpflichtige Gegenstände, welche auf Grund des 8. 116 des Vereinszollgesetzes im 
kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt wurden, wie z. B. (nach den Vorschriften für den 
Grenzverkehr mit Weide= und Futtervieh an der bayerisch-österreichischen Grenze) Milch- 
produkte, welche von den aus dem Zollinlande in das Zollausland zur Weide getriebenen 
Kühen und Ziegen gewonnen werden, oder Jungvieh, welches den zur Weide im Auslande 
befindlichen zollinländischen Viehherden in der Zwischenzeit zugewachsen ist und dergleichen, 
jedoch stets mit Ausschluß der vormerklich behandelten. 
Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf Weintheilungslagern verdorbenen und un- 
brauchbar gewordenen Flüssigkeiten, welche von den Konten gollfrei abgeschrieben 
wurden (§5. 8 Absatz 1 des Weinlager-Regulativs). 
Andere verdorbene Waaren, auch erweislich auf dem Transport durch Zufall zu 
Grunde gegangene oder am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem 
Zustande angekommene, für welche nach §§. 103 Absatz 4 beziehungsweise 48 des 
Vereinszollgesetzes ein Zollerlaß eingetreten ist, sofern diese Waaren nach ihrer ursprünglichen 
Beschaffenheit in Verkehrsnachweisung I beziehungsweise lI zur Anschreibung gelangt waren, 
und nicht, wie z. B. zu Dünger bestimmte Heringe, unter besonderer Nummer des statistischen 
Waarenverzeichnisses anzuschreiben sind. 
Gegenstände, für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer bei der Revision 
hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder weil dieselben nach ihrer Verzollung 
in das Zollausland zurückgeführt wurden, restituirt wurde, mit Ausnahme der gegen baare 
Niederlegung des Eingangszolles auf Musterpaß abgefertigten zollausländischen Waarenmuster; 
alle diese Gegenstände jedoch nur dann, wenn die Restitution des Zolles in einem anderen
	        
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