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Kalenderjahre erfolgt, als die Eintragung in Verkehrsnachweisung l oder II geschehen ist,
und wenn der Zollwerth für die einzelne Waarenpost 3 oder mehr beträgt. Das
Kalenderjahr, auf welches die Eintragung sich bezieht, ist in Spalte 3 der Nachweisung stets
mit anzugeben. ·
Ferner hat die Nachweisung sich auf die nach 8. 5 Nr. 10 des Zolltarifgesetzes zollfrei
abgelassenen Schiffsbaumaterialien zu erstrecken. Dieselben sind unter einer besonderen
Aihellung der Nachweisung unter der Ueberschrift „Zollfrei abgelassene Schiffsbaumaterialien“
aufzuführen.
Bei allen diesen Eintragungen sind die Mengenangaben nach Maßgabe der im F. 23
getroffenen Bestimmung auf volle Kilogramm abzurunden.
Der Grund der Zollermäßigung oder Zollbefreiung ist in Spalte 10 der Nachweisungen
kurz anzugeben. «
B. Auszuschließen von der Aufnahme in die in Rede stehende Nachweisung sind:
a) alle diejenigen Gegenstände, welche in den Verkehrsnachweisungen J oder Il unter den hierfür
bestimmten beziehungsweise unter den aus der betreffenden Tarifnummer resultirenden Nummern
des statistischen Waarenverzeichnisses angeschrieben und schon dadurch dem Kaiserlichen Statistischen
Amt als zollfrei beziehungsweise als zu einem ermäßigten, indessen dem Zolltarife entsprechenden
Zollsatze abgelassen bezeichnet werden, wie z. B. Gewürze zur Darstellung „ätherischer Oele“,
verdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen, welche für andere als Brennereizwecke untauglich
gemacht sind (Nr. 1b des Zolltarifs), auf gemeinschaftliche Rechnung zollfrei abgelassenes
denaturirtes Salz, amtlich denaturirtes Olivenöl (Baumöl) in JFässern;
b) die von der Aufnahme in die Verkehrsnachweisungen gemäß §. 17 Absatz 2 überhaupt ausge-
nommenen Gegenstände;
) Gegenstände, für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer bei der Repvision hin-
sichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder weil dieselben in das Zollausland zurück-
geführt wurden, ganz oder theilweise restituirt wurde, sofern die Restitution in demselben
Kalenderjahre erfolgte, in welchem die betreffenden Gegenstände in Verkehrsnachweisung I
oder II zur Anschreibung gelangt sind (vergl. §. 31 Absatz 2):
d) diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide und zollpflichtigen zollausländischen Oel-
früchten, welche auf Grund des §. 7 Ziffer 3 und 3a des Zolltarifgesetzes und der hierzu
erlassenen Regulative in den Zollkonten für Mühlenlager zollfrei abgeschrieben wurden. Diese
Mengen sind nach der im §. 35 getroffenen Vorschrift nachzuweisen;
e) die bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen
Gegenstände;
t) deelensgen Gegenstände, für welche der Eingangszoll auf privative Rechnung freigeschrieben
worden ist.
Sollten noch andere als die vorstehend erwähnten Fälle ausnahmsweiser zollfreier Einfuhr von
zollpflichtigen Waaren oder ausnahmsweiser Verzollung von Waaren zu einem ermäßigten Zollsatze vor-
kommen, so hat das Hauptamt zu untersuchen, ob diese Zollbefreiung beziehungsweise Zollermäßigung
auf gemeinschaftliche Rechnung des deutschen Zollgebiets oder auf privative Rechnung erfolgte. Ersteren-
falls sind die in Frage kommenden Waarenmengen in die Nachweisung aufzunehmen, in dem anderen
Falle nicht.
8. 34.
Als Anlagen zur Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen zoll-
pflichtigen Gegenstände (§. 33) sind von den Hauptämtern vierteljährlich aufzustellen und gleichzeitig mit
dieser Nachweisung an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden:
1. eine Nachweisung über die in Folge eines Manko oder der Herabsetzung oder des Erlöschens
des eisernen Weinkredits in dem betreffenden Vierteljahr verzollten Weinmengen;
2. eine Nachweisung derjenigen Waaren des freien Verkehrs, welche in Niederlagen ausgenommen,
von letzteren aber in dem betreffenden Vierteljahr wieder in den freien Verkehr zurückgeführt
und verzollt wurden;
3. eine Nachweisung derjenigen Produkte, welche aus dem für die Reinigung, Raffinirung oder
Destillirung in zollinländischen Betriebsanstalten bestimmten Mineralöl (Petroleum) — Nr. 769