Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Anlage 12, 
— 1014 — 
des statistischen Waarenverzeichnisses in der Fassung vom 1. Juli 1888 — gewonnen und auf 
Grund der unter Zolltarifnummer 29 Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung in dem betreffenden 
Vierteljahr wie zollausländische verzollt worden sind; 
4. eine Nachweisung derjenigen Gegenstände, für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher 
Irrthümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge in dem 
betreffenden Vierteljahr nacherhoben wurde, sofern die Nacherhebungen in ein anderes 
Kalenderjahr fallen, als die Eintragung der betreffenden Gegenstände in Verkehrsnachweisung 
I oder II geschehen ist, und der Zollwerth für die einzelne Waarenpost 3 „X. oder mehr 
beträgt (siehe auch §. 31 Absatz 2). 
Für diese Nachweisungen, welche als Anlagen zur Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen 
oder zollfrei abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände u bezeichnen sind, kann das zur Aufstellung dieser 
dienende Muster (Anlage 11) benutzt werden. Die Spalte 4 des Musters bleibt in diesem Falle unaus- 
gefüllt; der Vordruck zur Spalte 10 desselben ist entsprechend abzuändern. 
8. 35 « 
Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide und zollpflichtigen zollausländischen 
Oelfrüchten, welche auf Grund des 8. 7 Ziffer 3 und 3a des Zolltarifgesetzes und der hierzu erlassenen 
Regulative zu Mühlenlagern abgefertigt (kontirt) und in den Zollkonten zollfrei abgeschrieben oder verzollt 
werden, haben die Aemter, welche die Zollkonten führen, vierteljährlich Uebersichten nach dem Muster der 
Anlage 12 aufzustellen und bis zum 25. des auf das Quartal, in welchem die Abrechnung stattgefunden 
hat, folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
Diese Uebersichten sind nicht auf Grund der Abfertigungspapiere (Deklarationen, Begleitscheine, 
Niederlageabmeldungen), sondern auf Grund der betreffenden Zollkonten und Abrechnungen aufzustellen. 
In den Abtheilungen II und lII derselben sind die im Abrechnungsquartal (G6. 8 des Regulativs 
vom 27. Juni 1882, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- 
fabrikaten) zur Anschreibung gelangten Mengen von zollausländischem Getreide und zollausländischen 
Oelfrüchten vorzutragen, je nachdem sie zollfrei abgeschrieben oder verzollt worden sind. 
Außergewöhnliche Verzollung von zollausländischem Getreide oder zollausländischen Oelfrüchten, 
welche auf Grund der bezüglichen Regulative vorgenommen werden, wie z. B. Verzollungen in Folge 
Aufgabe der Zollkonten, sind für das Quartal, in welchem die Verzollungen stattgefunden haben, in die 
Abtheilung III der Uebersicht mit aufzunehmen. Am Schlusse derselben unter „Bemerkungen“ ist in diesem 
Falle ein kurzer, den Sachverhalt erläuternder Vermerk zu machen. 
Die Uebereinstimmung der Uebersichten mit den betreffenden Zollkonten und Abrechnungen ist vom 
Amtsvorstand oder in Vertretung desselben von einem Oberbeamten zu bescheinigen. 
4. Nachweisungen über die Niederlagen für unverzollte Waaren. 
S. 36. 6 
Ueber die Art und Zahl der in den einzelnen Hauptamtsbezirken am Schlusse des Kalender- 
jahres vorhandenen Niederlagen für unverzollte Gegenstände sind von Seiten der Hauptämter jährlich 
Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 13 aufzustellen und bis zum 1. Februar nach weelch des 
betreffenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht zu machen sind, Fehlanzeigen. 
5. Nachweisungen über den Veredelungsverkehr. 
8. 37. 
Ueber die auf Grund der §F. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes in Bezug auf den Ver- 
Aulagen 14 edelungsverkehr gewährten Erleichterungen sind durch die betreffenden Eingangs-Abfertigungsämter viertel- 
u. 15— 
jährlich Nachweisungen nach den Mustern der Anlagen 14 und 15 aufzustellen und spätestens bis zum 
15. des auf den Quartalschluß folgenden Monats durch Vermittelung des Hauptamts an das Kaiserliche 
Statistische Amt einzusenden. Bei der jedesmaligen Einsendung hat das Hauptamt die Zahl der Blätter 
der aufgestellten Nachweisungen, gesondert nach den einzelnen Eingangs-Abfertigungsämtern, in einem 
Verzeichniß anzugeben. Die zu diesem Verzeichniß zu verwendenden Formulare werden von dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amt geliefert werden.
	        
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