Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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8. 38. 
In die Nachweisungen sind sämmtliche Zollerleichterungen aufzunehmen, welche auf Grund der 
88. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes oder auf Grund des 8. 7 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes, be— 
ziehungsweise der bestehenden Zoll- und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug auf die 
zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehenden 
und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Zollauslande gehenden und in vervollkommnetem 
Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden. Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf 
Grund des §. 7 Ziffer 3 und Z3a des Zolltarifgesetzes für Getreide und Oelfrüchte bewilligt sind, gelten 
die im §. 20 unter C und im F. 35 enthaltenen Bestimmungen. 
8. 39. 
Die Aufnahme in die Nachweisungen erfolgt bei den im Zollauslande veredelten Gegenständen 
nach der Zeit der Eingangsabfertigung und bei den im Zollinlande veredelten Gegenständen nach der 
Zeit der Wiederausfuhr. · 
Gehen die zur Veredelung abgefertigten, im ganzen verwogenen Waarenposten in einzelnen Theil— 
posten in veredeltem Zustande wieder ein, beziehungsweise aus, so ist das Gewicht, das diese einzelnen 
Posten vor ihrer Veredelung gehabt haben, durch Verhältnißberechnung oder Schätzung festzustellen und in 
die Nachweisungen (Anlagen 14 und 15) aufzunehmen. Bei dem Ein= beziehungsweise Ausgang des 
letzten Theilpostens ist als Gewicht desselben vor der Veredelung die Differenz zwischen dem Gesammt- 
gewicht und der Summe der seither nachgewiesenen Einzelgewichte anzugeben. 
8. 40. 
Hat während der Veredelung im Zollinlande eine Vermischung oder Verarbeitung der zollaus- 
ländischen mit zollinländischer Waare stattgefunden, wie dies z. B. bei der Herstellung von Stahl aus in- 
und ausländischem Roheisen vorkommt, so sind in die Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungs- 
verkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) nur die Mengen des zur Veredelung ein- 
geführten ausländischen Materials beziehungsweise die hieraus gewonnenen Mengen der ausgeführten 
Waaren, letztere nach dem Mischungsverhältniß, in welchem die verarbeitete ausländische zur verarbeiteten 
inländischen Waare steht, aufzunehmen. Dagegen sind seitens derselben Zoll= und Steuerstelle die aus 
inländischem Material gewonnenen Mengen der ausgeführten Waaren in der Nachweisung IV, und die- 
gen Mengen von ausländischem Material, welche zur Verzollung gezogen wurden, in Nachweisung I 
anzuschreiben. 
S§. 41. 
Sind zum Zweck der Veredelung eingeführte zollausländische Waaren nach ihrer Veredelung zu 
einer öffentlichen Niederlage oder Privatniederlage an einem anderen Orte oder in einen Freibezirk 
abgefertigt worden, so hat die Zoll= oder Steuerstelle, welche die Veredelungsregister oder Lagerkonten 
führte, diese Waaren nach Erledigung der betreffenden Begleitscheine oder der diese vertretenden Ab- 
fertigungspapiere in der Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewöhrten- 
Erleichterungen (Anlage 14) anzuschreiben. Dabei ist an Stelle des Bestimmungslandes die Niederlage 
(allgemeine Niederlage, Privatlager, laufendes Konto) oder der Freibezirk, wohin die gedachten Waaren 
abgefertigt wurden, und der Ort anzugeben, woselbst die Niederlage sich befindet. 
Das Begleitschein-Erledigungsamt hat diese Waaren als Eingang auf Niederlagen oder Konten 
in Nachweisung lAll nicht anzuschreiben. Erfolgt später bei diesem Amt die Einfuhr der Waaren in den 
freien Verkehr oder deren Ausfuhr, oder werden die Waaren noch einer weiteren Veredelung daselbst 
unterworfen und dann erst ausgeführt, so hat dasselbe dem Amt, bei welchem die erste Veredelung statt- 
gefunden hatte, darüber Mittheilung zu machen und dabei im Falle der Ausfuhr der in Frage stehenden 
Waaren nicht nur das Land, wohin die Ausfuhr erfolgte, sondern, im Falle vor derselben die Waaren 
noch weiter veredelt wurden, auch die Art dieser weiteren Veredelung anzugeben, um hierdurch das letzt- 
gedachte Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr 
im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen. So- 
fern es sich dabei um die Ausfuhr von zollausländischen Waaren handelt, welche während ihrer Ver- 
edelung unter Lagerungskontrole mit zollinländischer Waare vermischt oder verarbeitet wurden, hat das 
Amt, bei welchem die erste Veredelung stattgefunden hatte, auch die Nachweisung 1V entsprechend zu ergänzen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn eine zum Zweck der Veredelung eingeführte zollaus- 
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