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geordnet und zusammengefaßt nach den Nummern und Benennungen des statistischen Waarenverzeichnisses,
jedoch unterschieden nach den Ländern (Küstenstrecken) der Herkunft beziehungsweise Bestimmung aufzu-
führen. Von der Nachweisung sind nur diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche nach den Vor-
schriften über die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande der Anmelde-
pflicht nicht unterliegen; außerdem auch Postsendungen.
Für den Nachweis des Landes (der Küstenstrecke) der Herkunft beziehungsweise Bestimmung der
Waaren ist der Hafenplatz maßgebend, in welchem das Schiff die Waare geladen hat beziehungsweise
dieselbe löschen soll.
Die Mengen der Waaren sind, soweit nicht auf Grund des statistischen Waarenverzeichnisses ein
anderer Maßstab als der nach dem Gewicht in Anwendung kommt, nach dem Nettogewicht zu verzeichnen,
und sind zu dem Zweck vorkommendenfalls Bruttogewichtsangaben unter Berücksichtigung der in dem
statistischen Waarenverzeichnisse angegebenen Tarasätze in Nettogewicht umzurechnen.
Die Nachweisung ist bis zum 1. März des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres an das
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
In der Seeverkehrs-Uebersicht von Hamburg kann der Verkehr des Zollhafens mit dem des
Freihafens zusammengefaßt werden, wenn hamburgischerseits dem Kaiserlichen Statistischen Amt eine ent-
sprechende Uebersicht zugestellt wird. Geschieht dies nicht, und entstehen Zweifel, ob daselbst von See
angekommene oder nach See abgegangene Waaren für den Zollhafen anzuschreiben oder dem Verkehr des
Freihafens zuzurechnen sind, so entscheidet der Ort, wo die Waaren deklarirt wurden.
Bei Bremen ist der Verkehr des Freibezirks einzurechnen; auch kann der Verkehr von Bremer-
haven mit dem von Bremen zusammengefaßt werden, wenn bremischerseits dem Kaiserlichen Statistischen
Amt eine entsprechende Uebersicht zugestellt wird.
III. Allgemeine Bestimmungen.
§. 47.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen des Gesetzes oder die Ausführungsbestimmungen
kann, wenn die Untersuchung ergiebt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbei-
geführt oder sonst genügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes beziehungsweise
der betreffenden Zolldirektivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abge-
sehen werden.
S. 48.
Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zollabfertigung
nicht unterworfenen Gegenstände sind von den Hauptämtern vierteljährlich gleichzeitig mit den Belägen zu
den Zolleinnahme-Journalen zur Revision einzusenden.
S. 49.
Die Nacherhebung zu wenig und die Restitution zu viel entrichteter statistischer Gebühr erfolgt
nach den wegen der Ausgleichung von Irrthümern bei der Erhebung der Zollgefälle erlassenen Vor-
schriften. Nacherhebungen sind, soweit sie von den Anmeldestellen bei der Abnahme der Anmeldungen
(§. 6) verabsäumt werden, durch nachträgliche Verwendung und Entwerthung von Stempelmarken herbei-
zuführen, welche der für die Entrichtung der statistischen Gebühr dem Reich gegenüber Verhaftete (5. 13
Absatz 2 des Gesetzes) anzukaufen hat. Die entwertheten Marken hat die Anmeldestelle der Beantwortung
des Revisionsprotokolls als Beläge beizufügen.
Restitutionen sind baar oder in Marken zu leisten, jedoch findet eine Restitution an solche Absender,
welche außerhalb des Deutschen Reichs oder des deutschen Zollgebiets ihren Wohnsitz haben, nicht statt.
Dem Waarenführer steht es frei, die Rückzahlung des Betrages für zu viel verwendete Stempelmarken
auf der Anmeldung zu beantragen. Die Anweisung zur Zurückzahlung ertheilt in allen Fällen die mit
der Prüfung der betreffenden Anmeldung betraute Direktivbehörde.
Den Bundesregierungen werden Restitutionen für zu viel verwendete Marken in derselben Weise,
wie die nach §. 37 der Ausführungsbestimmungen zu leistenden Zurückzahlungen an statistischer Gebühr
aus der Reichskasse erstattet.
Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die Bestimmungen im §. 15 des Vereins-
zollgesetzes Anwendung. ·