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4. Zoll= und Stener-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen, folgende Bestimmungen zu treffen:
· Den Brennereibesitzern wird gestattet, dasjenige Branntweinquantum, mit welchem die ihnen für
das Betriebsjahr 1887/88 provisorisch überwiesene, zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstell-
bare Branntweinmenge gegen die endgültig festgesetzte zurückgeblieben ist, noch nachträglich im Betriebsjahr
1888/89 über ihr Jahreskontingent hinaus abzubrennen. «
Ist in einer Brennerei im Betriebsjahr 1887/88 nicht die volle Jahresmenge an Branntwein,
welche der Brennereibesitzer nach der endgültigen Feststellung zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herstellen
darf, zur Anschreibung auf das Kontingent gelangt, in derselben Brennerei erzeugter Branntwein aber,
ohne Anschreibung auf obige Jahresmenge, zum höheren Abgabesatze abgefertigt worden, so kann die zuständige
Direktivbehörde auf den vom Brennereibesitzer bis spätestens zum 1. März 1889 zu stellenden Antrag ge-
statten, daß auf letztere Abfertigungen dasjenige Branntweinquantum, mit welchem die für das erste Be-
triebsjahr provisorisch überwiesene, zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellbare Branntwein-
menge gegen die endgültig festgesetzte zurückgeblieben ist, statt auf das Jahreskontingent des laufenden
Betriebsjahres übertragen zu werden, nachträglich in Anschreibung gebracht wird und dem Brennerei-
besitzer über diese Anschreibung Berechtigungsscheine nach Maßgabe des Beschlusses vom 12. Juli 1888
(Central-Blat Seite 455 ff.) ertheilen. In solchem Falle kommen die folgenden weiteren Vorschriften in
nwendung:
1. In beiden Exemplaren des Brennerei-Kontobuchs für das 2. Quartal des Etatsjahres
1888/89 ist hinter dem Abschluß in Spalte 7 der bezügliche Antrag des Brennereibesitzers
unter Bezugnahme auf die laufenden Nummern derjenigen Kontobücher, welche
die betreffenden Abfertigungen nachweisen, zu vermerken und demnächst die Anschreibung
der zum höheren Satze abgefertigten Branntweinmengen auf den verbliebenen Rest der dem
Brennereibesitzer zum niedrigeren Satze bewilligten Jahresmenge zu bewirken. Daneben wird
die nachträglich zur Anschreibung gelangende Branntweinmenge in Spalte 16 ausgeworfen
und demnächst in Spalte 19 der Betrag der auszufertigenden Berechtigungsscheine berechnet.
Bei den ursprünglichen Abfertigungen der Branntmeinmengen ist in den Kontobüchern auf
diese zusätzliche Buchung zu verweisen.
Sämmtliche vorgedachte Eintragungen sind in den Kontobüchern mit rother Schrift
zu bewirken.
2. Die nachträgliche Ausfertigung der Berechtigungsscheine erfolgt auf Grund besonderer, im
übrigen vorschriftsmäßig aufzustellender Nachweisungen, welchen die Duplikate der bezüglichen
Abfertigungspapiere beizufügen sind. Sind letztere und auch die Kontobücher bereits zur
Faeaister-evifi eingereicht, so sind dieselben den Steuerstellen vorübergehend wieder aus-
zuhändigen.
3. Bei der Ausfertigung der Berechtigungsscheine seitens der Direktivbehörde ist in dem ersten
Absatz des Vordrucks der Scheine das Wort „Hgleichzeitig“ in „nachträglich“ abzuändern.
Berlin, den 22. Dezember 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Maltzahn.
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