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Die Großherzoglich hessischen Hauptsteuerämter zu Darmstadt und zu Gießen sind zur Erhebung der
Reichsstempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 1 bis 3 des Gesetzes,
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 179) und zur Abstem-
pelung dieser Urkunden ermächtigt; die der Großherzoglich hessischen Hauptstaatskasse zu Darmstadt
ertheilte gleiche Ermächtigung ist dagegen zurückgezogen worden.
4. Versicherungs-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die von den Gemeindebehörden innerhalb des Königreichs Preußen, des Fürstenthums
Waldeck und Pyrmont, sowie des Gebietes der freien und Hansestadt Lübeck aufzustellenden Ver-
zeichnisse der Unternehmer unfallversicherungspflichtiger land= und forstwirthschaftlicher Betriebe.
Vom 9. April 1888.
In Gemäßheit des §. 34 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886
(R.G. Bl. S. 132) hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichs-Versiche-
rungsamt zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 des genannten
Gesetzes fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem
Vorstande der auf den betreffenden Gemeindebezirk sich erstreckenden landwirthschaftlichen Berufsgenossen-
schaft zu übersenden.
Für den Umfang des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie der
freien und Hansestadt Lübeck wird die Frist, innerhalb deren die Verzeichnisse der Betriebsunternehmer
an die Genossenschaftsvorstände gelangen müssen, auf die Zeit
bis zum 1. Juni 1888 einschließlich
hiermit festgesetzt.
Demzufolge haben, damit diese Frist pünktlich eingehalten werden kann, die Gemeindebehörden
die von ihnen aufzustellenden Verzeichnisse
bis spätestens zum 20. Mai 1888 einschließlich
an die unteren Verwaltungsbehörden (Landräthe, Ober-Amtmänner, Magistrate rc.) gelangen zu lassen.
Nach Artikel VI Ziffer 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 20. Mai 1887 (Gesetz-Samml.
S. 189) hat der Genossenschaftsvorstand, d. i. der Provinzialausschuß (die provinzialständische Verwaltungs-
kommission, die provinzialständische Verwaltung, der provinzialständische Verwaltungsausschuß, der Pro-
vinzialverwaltungsrath) über die Aufstellung der Verzeichnisse nähere Bestimmung zu treffen.
Es wird daher auf die von den vorbezeichneten Genossenschaftsvorständen bereits erlassenen bezw.
noch zu erlassenden Bestimmungen und Anleitungen, insbesondere auch hinsichtlich der bei Aufstellung der
Verzeichnisse zu benutzenden Formulare, hierdurch verwiesen.
Die Gemeindebehörden sind befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die in das Ver-
zeichniß aufzunehmenden Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage
bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt,
so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu
verfahren.
sah Für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen
tritt an die Stelle der Gemeindebehörde der Gutsherr oder Gemarkungsberechtigte.
Berlin, den 9. April 1888.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
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