Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

G  980  eo

§  1.  Wer  für  einen  schreibensunkundigen  Eingeborenen  eine  schriftliche  Eingabe  an  Behörden
  des  Schutzgebiets  anfertigt,  hat
1.  den  Inhalt  des  Schriftstücks  dem  Eingeborenen  in  eine  ihm  geläufige  Sprache  zu
übertragen  oder  übertragen  zu  lassen  und,  daß  dies  geschehen  ist,  auf  dem  Schriftstück
  zu  vermerken,

.auf  dem  Schriftstück  zu  vermerken,  ob  der  Inhalt  desselben  von  dem  Eingeborenen
genehmigt  ist,

.  das  Schriftstück  mit  seinem  eigenen  Namen  unter  Angabe  seines  Wohnortes  zu
unterzeichnen  und  falls  ein  Dolmetscher  verwendet  ist,  Namen  und  Wohnort  desselben
  auf  dem  Schriftstück  anzugeben.

5*  2.  Wer  für  einen  schreibensunkundigen  Eingeborenen  ein  an  eine  Privatperson  gerichtetes
  Schriftstück  anfertigt,  hat  das  Schriftstück  mit  seinem  eigenen  Namen  unter  Angabe  seines
Wohnortes  zu  unterzeichnen.

§  3.  Übertretungen  dieser  Vorschriften  werden  an  Nichteingeborenen  mit  Geldstrafe  bis  zu
100  Mark,  an  deren  Stelle  im  Nichtbeitreibungsfalle  Haft  bis  zu  zwei  Wochen  tritt,  an  Eingeborenen
unter  analoger  Anwendung  des  vorbezeichneten  Strafrahmens  nach  Maßgabe  der  Verfügung  des
Reichskanzlers  vom  22.  April  1896  bestraft.

§  4.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1907  in  Kraft.

Lome,  den  26.  August  1907.

Der  Gouverneur.
Graf  Zech.

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Verordnung  des  Couverneurs  von  Togo,  betr.  Peimbeförderung  von  Drivatangestellten
und  unterhaltlosen  Weißen.
Vom  26.  August  1907.

Auf  Grund  des  §F  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichsgesetzblatt  1900  Seite  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  Kolonialblatt  Seite  509
wird  folgendes  verordnet:

§  1.  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  ihre  außerhalb  des  Schutzgebiets  beheimateten  weißen
Angestellten,  welche  nicht  in  der  Lage  sind,  die  Kosten  der  Heimreise  zu  tragen,  auf  eigene  Kosten
nach  Europa  zu  befördern,  wenn  das  Vertragsverhältnis  durch  Zeitablauf  oder  durch  Entlassung
bezw.  Kündigung  seitens  des  Arbeitgebers  beendet  ist  oder  wenn  der  Angestellte  durch  Krankheit  gezwungen
  ist,  das  Schutzgebiet  zu  verlassen.

Diese  Verpflichtung  erlischt  mit  Ablauf  von  einem  Monat  nach  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses
  oder  mit  dem  Eintritt  der  Angestellten  in  den  Dienst  eines  anderen  Arbeitgebers.

#§*s  2.  Der  Führer  eines  Schiffes  hat  die  von  ihm  mitgebrachten  Weißen,  welche  beim  Betreten
  des  Schutzgebiets  nicht  im  Besitze  von  700  Mark  sind  oder  nicht  nachweisen  können,  daß  sie
im  Schutzgebiet  eine  Anstellung  erworben  haben,  auf  Aufforderung  des  Gouvernements  unverzüglich
wieder  an  Bord  zu  nehmen.

§  3.  Zuwiderhandlungen  gegen  §  2  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
600  Mark,  an  deren  Stelle  im  Nichtbeitreibungsfalle  Gefängnisstrafe  bis  zu  drei  Monaten  tritt,
bestraft.

Das  Gouvernement  ist  berechtigt,  bei  Nichterfüllung  der  in  den  §§  1  und  2  bestimmten
Verpflichtungen  die  Heimbeförderung  der  Angestellten  oder  Mittellosen  auf  Kosten  der  Verpflichteten
zu  bewirken.

§  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft.

Lome,  den  26.  August  1907.

Der  Gouverneur.
Graf  Zech.