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Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Reichsbeamten soll die Zeit des Kriegsdienstes nach
bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu gute gerechnet werden.
War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ablegung der Prüfung
erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, bewilligt werden.
7. Hinsichtlich derjenigen Reichsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte der Militär-
verwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, sst der Civilbehörde von Amtswegen mitzutheilen:
a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung event. Zulage bezieht;
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden.
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Militärfonds auf-
gehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mitzutheilen.
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturms oder der Militär-
verwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen getreten sind, sofern derselbe eine eigene
Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der Militärgebührnisse befaßte Intendantur.
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, welche über das
Civildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des Beamten Rechnung zu legen hat.
Vorstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildiensteinkommen, die Pension oder
das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden.
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes erhobene Civildiensteinkommen
hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Be-
soldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine
Kriegsbesoldung beläuft.
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem Inhalte der gedachten
Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer vorgesetzten Behörde hiervon, nach
erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen.
8. Auf diejenigen Reichsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, finden lediglich die
Bestimmungen unter 6, und zwar nur hins scheih derjenigen Zeit Anwendung, während deren die
Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten
worden.
Auf Reichsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegsdienst eintreten, finden dagegen die
Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte Anwendung.
II.
Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten ausdrücklich bei—
gelegt sind, sind die unter I getroffenen Festsetzungen gleichfalls anzuwenden.
III.
Hinsichtlich derjenigen Reichsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die Marine zum
Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten,
finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) den sieben zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: das Gehalt — aus-
schließlich des darin liegenden Servistheiles —, der Gehaltszuschuß und der Wohnungs-
geldzuschuß.
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite Zulage aus Marine-
sonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner Civilbesoldung den Betrag der
reglementsmäßigen Chargenkriegszulage.
) Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen:
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, des Gehalts-
zuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird letztere nicht gezahlt,
so ist dies ausdrücklich zu erwähnen.
4) Die vorstehend unter c beregte Mittheilung ist bei denjenigen Marinetheilen, welche einer
Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, seitens des Rechnungsamts des betreffenden
Marinetheiles zu machen.
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