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2. Es ist zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer etwa umgebenden
weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk- und Gipsböden, Bretter-—
verschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken 2c. vor der Verwiegung abzunehmen. Für Säcke
oder Matten, in denen Fässer mit Flüssigkeiten eingehen, kann die Tara von 2 bezw. von 4 Prozent,
für Kisten die gleiche Tara wie für Ueberfässer bewilligt werden.
Gehen Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welche in
Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara--
sätze für Körbe oder Kisten nicht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangszoll vom Bruttogewicht zu
erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.
3. Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten
in kleinen Kisten 24 Prozent, in Körbchen oder Pappkästen 12 Prozent, für frische und getrockuete Süd-
früchte in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 Prozent, in Säckchen oder Bällchen 2 Prozent), in
doppelter Umschließung ein, so kann das Nettogewicht entweder durch Abzug der Gesammt-Taravergütung
für die äußere und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung
der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare
sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten
zusätzlichen Tara festgestellt werden.
Sofern Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, in mehr als zweifacher Umschließung
eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere,
für welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.
4. Die Bestimmungen über Zusatztara beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säckchen,
Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten,
Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nach nur mit einer weiteren äußeren Umschließung ver-
sehen eingehen.
Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in
solchen Umschließungen ein, für welche die Zusatztara festgesetzt ist, so darf nur die letztere, nicht aber eine
für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.
5. Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 finden auch auf die äußere Umschließung der-
jenigen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, Anwendung.
Hiernach ergeben sich folgende Tarasätze:
a) Für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen und Pomeranzen.
Ohne Aeußere Umschließung.
Z äußere Um-
Innere Umschließung. schließung. Säcke. Matten. Ballen. Körbe. Kisten. Fässer.
5½% 5% 5½% 5% 5% 5% 5½%
. 2 4 6 13 18 20
Säckchen oder Bällchen . . .. 2 4 6 8 15 20 22
Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 12 14 16 23 28 30
b) Für frische Granaten und dergleichen.
Ohne Aeußere Umschließung.
« äußere Um.
Innere Umschließung. schliung.äcke. Matten. Ballen. Körbe. Fesserund
0% 0% %½ ½%# % 5%
. . 2 4 6 13 20
Säckchen oder Bällbdben 2 4 6 8 15 22
Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 12 14 16 23 30