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verzollung von in Flaschen umgefülltem Wein und von zollpflichtigen Lagerabgängen vor-
geschriebenen Reduktionssatzes von 111 kg für 1 Liter Wein ist nicht gestattet.
B. Anslagerung.
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung mit Begleitschein in
Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht sind, oder deren Inhalt von
der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter der zu A 1 angegebenen Voraus-
setzung der Liter-Inhalt nach der Aiche beziehungsweise nach der amtlichen Feststellung
anzunehmen.
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lagerfässern abgemeldet wird, oder
ob eine Umfüllung stattfindet.
a) Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (Aa)
einzutreten.
Sind die Fässer spundvoll, so kann der Liter-Inhalt derselben nach Maßgabe der
Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefüllt
worden ist, nach der Feststellung bei der Umfüllung angenommen werden und bedarf es
alsdann der nochmaligen Vermessung nicht.
b) Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestim-
mungen zu A2?b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maaßgefäßen
oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt.
Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Litermenge
der Spirituosen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Maßstab für die Berechnung der Liter-
menge aus dem Nettogewicht stets von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen
besonders festzusetzen ist. » ·
GelangenWeineoderSpirituoseninFlaschen(auchKrüge112c.)vongleichemJnhaltzum
Theilungslager, so ist nicht der Maaßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen jeder Gattung (ganze,
halbe 2c. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an= und abzuschreiben.
S. 5.
So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher
Aufsicht gehalten. Die mit dieser Aufsicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit
zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
6 Dem Lager-Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren
während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei.
Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vorgängige Genehmigung leere
Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werden dürfen. Entleerte Fässer
und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, bleiben von der Zoll-
entrichtung befreit.
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist berechtigt, für die amtliche Bewachung eines jeden
unter besonderem amtlichen Verschlusse stehenden Lagerraums bis zu einem Maximum von jährlich
30 Arbeitstagen Gebührenfreiheit zuzugestehen.
Als Arbeitstag wird ein jeder Tag angesehen, an welchem in dem Lager gearbeitet wird,
ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit.
Wird die Oeffnung des Lagers nur begehrt, um Waaren auf dasselbe zu bringen oder von
demselben zu entnehmen 2c., ohne daß damit eine eigentliche Arbeit im Lager verbunden wird, so
kann gleichfalls von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.
Insoweit hiernach nicht Gebührenfreiheit zugestanden ist, wird für einen Arbeitstag bis zu
8 Stunden eine Gebühr von 1,50 —“ erhoben; bei eintretendem Bedürfnisse kann die tägliche
Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht werden, und beträgt die für
den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebühr 2,5
Sind zur Bewachung eines Lagerraums gleichzeitig mehrere Beamte erforderlich, so ist für
lden venlenden ein besonderer Arbeitstag in Ansatz zu bringen und die Gebühr für jeden besonders
zu berechnen.
4. Oeffnun
Bearbeitung Und
Thellung.