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X + 1,5 7 -p,
X 7 -,
X (Zuckergehalt) — 1½ .—
(85
ö Raffinosegehal) — 4 — bPt
. 0-85-
DieGrenzcfürdieVersuchsfehleristhierauf0,3festzusetzen,d.h.dicSummevon
Polarifation,doppelterAscheundWassermußmehrals100,3betragen,wenndieMethodeange-
wendet werden soll; anderenfalls ist in Anbetracht dessen, daß bei der Polarisation Beobachtungs-
fehler bis zu 0,, sehr wohl vorkommen können, das Resultat für den praktischen Gebrauch zu unsicher.
Folgendes Beispiel ist absichtlich so gewählt, daß daran gezeigt werden kann, daß sich Ab-
weichungen von O,6 Prozent Zucker von der Polarisation bei obiger Fehlergrenze mit der Methode
nicht mehr bestimmen lassen.
Ein Zucker gäbe 99,7 Polarisation, O4 Wasser und O#1 Asche, dann ist die Summe sämmt-
licher Bestandtheile «
99.
+
+ 2 NX 01 = 0), (org. Nichtzucker + Asche)
100,
a ist — 1005
— 0% *’“'s 99,
— O,n
*.—.- 99///
folglich (Zucker) = 99),05, welche Zahl zu 99, abgerundet wird, y (Raffinose) = 0).
Man sieht, daß 0,z Ueberpolarisation, welche sich nach der Rechnungomethode ergeben, und
welche hier als Fehlergrenze festgesetzt werden mußten, gerade derselben Abweichung von Polari-=
sation und wahrem Zuckergehalt entsprechen, welche für die Inversionsmethode mit Raffinoseformel
als Fehlergrenze festgesetzt worden ist.
Ist mittelst letzterer Methode ein Mindergehalt an Zucker von 1 Prozent oder mehr gegen-
über der Polarisation gefunden, so tritt die Kontroluntersuchung nach der Rechnungsmethode über-
haupt nicht ein, beziehungsweise wird auch bei negativem Befunde der letzteren das Resultat der
Raffinoseformel als endgültig angegeben.
Hat man zur Kontrole die Rechnungsmethode bei einem Zucker mit geringeren Ab-
weichungen als 1 Prozent Zucker von der Polarisation mit negativem Erfolg angewendet, so ist
anzugeben, daß Raffinose nicht nachweisbar sei. Läßt bei einem solchen Zucker die Rechnungs-
methode die Anwesenheit von Raffinose dagegen zweifelhaft erscheinen, indem die wie oben berechnete
Summe aller Bestandtheile zwischen 100,0 und 100, liegt, oder hat sie mit Sicherheit die Anwesen-
heit von Raffinose ergeben, so ist nicht das Resultat der Rechnungsmethode, welches nur einen
Annäherungswerth giebt, sondern in allen Fällen dasjenige der Inversionsmethode mit Benutzung
der Raffinoseformel in das Attest aufzunehmen, sofern die Abweichung des mit letzterer gefundenen
Zuckers von der Polarisation mehr als 0,6 Prozent beträgt. Beträgt diese Abweichung 0,6 Prozent
oder weniger, so ist anzugeben, daß Raffinose nicht nachweisbar sei. Bezüglich der Berechnung
gilt die Regel, daß Hundertstel Zucker nach oben abzurunden sind; statt 97,01 Zucker ist also 97,
in das Attest einzusetzen.