Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den 88. 36 bis 40 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den 88. 5 und 14 der Verordnung vom 2. Juli 
1888 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Straf- 
prozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im 
Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten (Strafprozeßordnung §. 362, Gesetz über 
die Konsulargerichtsbarkeit §. 39) unmittelbar an das Obergericht. 
5. Soweit nach der Vorschrift des §. 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privat- 
klage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für 
diesen Vergleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständig. Derselbe 
kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauf- 
tragen. . 
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird an— 
genommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. — Eine Bescheinigung über die 
Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine er— 
schienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
8. 9. 
Kostenwesen. 
(Zu §. 16 der Verordnung vom 2. Juli 1888.) 
1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Konkursordnung oder die Straf- 
prozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Gebühren 
der Zeugen und Sachverständigen sowie die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten werden in 
jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände desselben festgesetzt. 
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des angehängten 
Tarifs erhoben. 
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, 
kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage handelt, dem 
Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werden. 
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung 7 Nr. 7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der 
vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Privatklagesachen kann, insoweit, es sich um ein ge- 
bührenpflichtiges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden Gebührenvorschusses 
verpflichtet werden. 
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist derjenige, welchem durch gerichtliche 
Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder welcher dieselben durch eine vor der 
Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mitgetheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung 
eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen 
Auslagen und Gebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Beträge (Abs. 3 und 4) bleibt 
bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen über- 
nommen sind. » 
2. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, werden vor- 
behaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen Kosten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhoben. 
Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem Kapitalbetrag 
des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 Mark 
beträgt, zu erheben: 
a) von je 50 Mark des Betrages bis zu 300 Mark, 
b) von je 100 Mark des Mehrbetrages bis zu 600 Mark, 
e) von je 150 Mark des Mehrbetrages bis zu 1500 Mark, 
d) von je 300 Mark des Mehrbetrages fünfzig Pfennig. 
3. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz. 
Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Instanz findet 
Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt. 
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