Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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(5)  Wer  das  Gut  nicht  innerhalb  der  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Fristen  abnimmt,
  hat  ein  in  den  Tarifen  festzusetzendes  Lagergeld  oder  Wagenstandgeld  zu  bezahlen.
Auch  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Ausladung  der  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung
oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  vom  Empfänger  auszuladenden  Güter
auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  zu  besorgen.

(4)  Dagegen  ist  die  Eisenbahn  zum  Ersatze  der  nachgewiesenen  Kosten  der  zwar  rechtzeitig,
  aber  vergeblich  versuchten  Abholung  eines  Gutes  in  dem  Falle  verpflichtet,  wenn  das
Gut  auf  Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft  nicht  spätestens  innerhalb
1  Stunde  nach  dem  Eintreffen  des  Abholers  zur  Entladung  oder  Abgabe  bereitgestellt  ist.

(:)  Wenn  der  geregelte  Verkehr  durch  große  Güteranhäufungen  gefährdet  wird,  so  ist
die  Eisenbahn  zur  Erhöhung  der  Lagergelder  und  der  Wagenstandgelder  und,  wenn  diese
Maßregel  nicht  ausreichen  sollte,  auch  zur  Verkürzung  der  Ladefristen  und  zur  Beschränkung
der  lagerzinsfreien  Zeit  für  die  Dauer  der  Anhäufung  der  Güter,  und  zwar  alles  dieses
unter  Beachtung  der  für  die  Festsetzung  von  Zuschlagslieferfristen  im  §  63  Abs.  3  Ziffer  2
gegebenen  Vorschriften  berechtigt.

8  70.
Ablieferungshindernisse.

□)  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,  verweigert  oder  verzögert  er  die
Annahme  oder  die  Abnahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so  hat  die
Empfangsstation  den  Absender  durch  Vermittelung  der  Versandstation  von  der  Ursache  des
Hindernisses  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.  In
keinem  Falle  darf  das  Gut  ohne  ausdrückliches  Einverständniß  des  Absenders  zurückgesendet
werden.

(?)  Ist  die  Benachrichtigung  des  Absenders  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder
ist  der  Absender  mit  der  Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,
  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  auf  Lager
zu  nehmen  und  dabei  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  anzuwenden.  Sie  ist
jedoch  nach  ihrem  Ermessen  auch  berechtigt,  solche  Güter  unter  Nachnahme  der  darauf
haftenden  Kosten  und  Auslagen  bei  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  einem  Spediteur  für
Rechnung  und  Gefahr  dessen,  den  es  angeht,  zu  hinterlegen.

G)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  befugt:

a)  Güter  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Art,  wenn  sie  dem  schnellen  Verderben
ausgesetzt  sind,  oder  wenn  sie  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  weder  eingelagert
noch  einem  Spediteur  übergeben  werden  können,  sofort,

b)  Güter,  welche  weder  vom  Empfänger  abgenommen  noch  vom  Absender  zurückgenommen
  werden,  frühestens  4  Wochen  nach  Ablauf  der  lagerzinsfreien  Zeit,