— 416 —
14.
Die Anträge sowohl als die Urkunden ssd genau mit dem Zeitpunkt des Einganges bei der
Grundbuchbehörde zu versehen.
Dieselben bleiben, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift bei den Grundakten.
S. 15.
Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuchrichter zu erlassen.
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können von dem Gerichtsschreiber
als Grundbuchführer ausgeführt werden. In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt der Eintragung
wörtlich angeben.
S. 16.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben; die in
die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern
zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und, sofern sie von dem
Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.
17.
Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgi igen der vollzogenen Auflassung, Eintragungs- oder
Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen.
Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat der
Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.
18.
Bei mehreren Eintragungsgesuchen für PSffäs Grundstück erfolgt die Eintragung in der durch
den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus
Sleiipbertch, vorgelegten Gesuchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihenfolge
estimmt ist.
Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigenthümers zu Gunsten verschiedener Per-
sonen vorgelegt, bevor auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis
zur Erledigung des Widerspruches.
8. 19.
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken eine Auflassungser-
klärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht voraussetzt, kann der Eigenthümer von dem Grund-
buchrichter durch Geldstrafen bis zu je 150 Mark zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden,
wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe beantragt.
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrages
geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen.
8. 20.
Die Eintragung des Eigenthümers ist dem bisher eingetragenen Eigenthümer und den aus dem
Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen.
8. 21.
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf
ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im 8. 3 bestimmten
Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden
Karte bezeichnet werden.
8. 22.
Soll die Abtretung einer Hypothek ins Grundbuch eingetragen werden, so ist mit der Abtretungs-
erklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen.
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers der Hypothek enthalten.
Der Annahmeerklärung desselben bedarf es nicht.
Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypothekenurkunde vermerkt und dieser Vermerk
mit der Unterschrift und dem Siegel der Grundbuchbehörde versehen.
g. 23.
Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine gerichtlich oder notariell be—
glaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der