Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 455 — 
Na ch trag 
Ur. 30 des Central- guat s für das Deutsche Reich. 
Berlin, Montag, den 23. Juli 1888. 
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Brannt- 
weins; — Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine; — Export-Bonifikation bei der Ausfuhr von 
Branntwein und Branntweinfabrikltton .. Seite 455 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. d. M. beschlossen: 
A. In Betreff der Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung 
gelangenden Branntweins: 
Bei den steuerlichen Abfertigungen des inländischen Branntweins sind von einem durch den 
Michslanzer noch näher zu bestimmenden Zeitpunkte an: 
1. für alle alkoholometrischen Messungen an Stelle der bisherigen Volumen-Alkoholometer Gewichts- 
Alkoholometer mit 100theiligem (Celsius) Thermometer in Gebrauch zu nehmen; 
2. die scheinbaren Alkoholstärken des Branntweins 
a) von 0 bis zu ausschließlich 10 Gewichtsprozenten nach ganzen Prozenten, 
b) von 10 bis zu ausschließlich 65 Gewichtsprozenten nach ganzen und halben Prozenten, 
c) bei höheren Stärken nach ganzen und fünftel Prozenten, 
ferner die Temperaturen des Branntweins bei Stärken 
a) von 0 bis zu ausschließlich 10 Prozenten nach dem hunderttheiligen, 0 bis 25 Grad auf- 
weisenden Thermometer nach ganzen Graden, 
b) von 10 bis zu ausschließlich 65 Prozenten nach dem hunderttheiligen, — 12 bis + 30 Grad 
aufweisenden Thermometer gleichfalls nach ganzen Graden, 
xc) bei höheren Stärken nach dem hunderttheiligen, gleichfalls — 12 bis + 30 Grad aufweisenden 
Thermometer nach ganzen und halben Graden 
zu bestimmen und nach Maßgabe solcher Ermittelungen die wahren Alkoholstärken für Ablesungen 
a) von 0 bis zu ausschließlich 10 Prozenten nach ganzen Prozenten, 
b) von 10 bis zu ausschließlich 65 Prozenten nach ganzen und halben Prozenten und 
c) von 65 bis zu 100 Prozenten nach ganzen und fünftel Prozenten 
festzusetzen; 
3. hiernach eingerichtete Umrechnungstafeln sind von der Normal-Aichungs-Kommission zum Gebrauch 
der Steuerbehörden zu liefern; 
4. wegen Beschaffung der neuen Thermo-Alkoholometer bleibt den obersten Landes-Finanzbehörden das 
Weitere überlassen. 
72
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.